Drohung mit Suizid/Amoklauf kann die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses begründen
19.02.2018
(Keine) unzulässige Beeinflussung der Betriebsratswahl?
20.04.2018

Rechtsprechungsänderung: Unverbindlichkeit unbilliger Weisungen

von Dr. Christoph Kistler

Das BAG hat bisher den Standpunkt vertreten, dass ein Arbeitnehmer eine Weisung (z. B. eine Versetzung an einen anderen Arbeitsort) auch dann beachten und sich ihr entsprechend verhalten muss, wenn diese nicht billigem Ermessen entsprach. Widersetzte er sich, musste er mit Maßnahmen bis hin zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung rechnen. Erst wenn der Arbeitnehmer eine gerichtliche Entscheidung erwirkte, welche die Unbilligkeit der Weisung feststellte, durfte er diese ignorieren. Anlässlich des vorliegenden Falls hat das BAG seine bisherige Rechtsprechung zur pauschalen Beachtlichkeit unbilliger Weisungen geändert.

SACHVERHALT: Der 10. Senat hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Der klagende Arbeitnehmer war seit dem Jahr 2001 bei der Beklagten tätig. Er wurde zuletzt in Dortmund eingesetzt. Mit Schreiben vom 23.02.2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er für die Zeit von März bis September 2015 nach Berlin versetzt werde. Der Kläger nahm die Tätigkeit in Berlin jedoch nicht auf. Daraufhin sprach die Beklagte ihm gegenüber mit Schreiben vom 26.03.2015 eine Abmahnung aus. Da der Kläger weiterhin die Leistungserbringung in Berlin verweigerte, mahnte ihn die Beklagte nochmals im April ab und kündigte schließlich das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos mit Schreiben vom 28.05.2015. Der Kläger beantragte die Feststellung, dass er nicht verpflichtet war, der Weisung vom 23.02.2015 Folge zu leisten. Gegen die ausgesprochene Kündigung ist er in einem anderen Verfahren vorgegangen.

ENTSCHEIDUNG: Der 10. Senat (BAG vom 14.09.2017 – 5 AS 7/17) ging davon aus, dass die Weisung nicht billigem Ermessen entsprach. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung wollte er aber nun die Auffassung vertreten, dass ein Arbeitnehmer – auch ohne entsprechende vorherige gerichtliche Entscheidung – eine unbillige Weisung nicht beachten muss. Da er mit dieser neuen Rechtsansicht auch von der bisherigen Rechtsprechung des 5. Senats abweichen würde, konnte er nicht alleine entscheiden. Vielmehr musste er beim 5. Senat anfragen, ob dieser an seiner alten Rechtsprechung festhält. Wäre dies der Fall gewesen, hätte der 10. Senat den großen Senat anrufen müssen. Der 5. Senat hat nun aber mitgeteilt, dass er an seiner alten Rechtsprechung nicht festhalten will.

HINWEIS: Das BAG verabschiedet sich mit dieser „Mitteilung“ von einer bisher sehr arbeitgeberfreundlichen Rechtsprechung betreffend Weisungen des Arbeitgebers. Nach dieser konnte der Arbeitgeber massiven Druck auf Arbeitnehmer ausüben – beispielsweise durch die Versetzung des Arbeitnehmers ans andere Ende von Deutschland. Ein Mittel, welches teilweise dafür „missbraucht“ wurde, um den Willen des Arbeitnehmers zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu „unterstützen“ (man stelle sich die aus der Elternzeit zurückkehrende Mutter vor, die ab dem nächsten Werktag nicht mehr in München, sondern in Berlin antreten soll). Zwar bessert sich die Rechtstellung der Arbeitnehmer durch diese Rechtsprechungsänderung. Nicht verkannt werden darf aber, dass bei dem Arbeitnehmer nach wie vor ein beachtliches Risiko verbleibt: Die Bewertung der Billigkeit der Weisung. Denn nur dann, wenn die Weisung nicht billigem Ermessen entspricht, darf sie der Arbeitnehmer unbeachtet lassen. Ignoriert er hingegen die Weisung, erhält hierfür eine Kündigung und stellt sich später heraus, dass die Weisung doch billigem Ermessen entsprach, bleibt es bei der Rechtmäßigkeit der Kündigung.

Alle Anwälte