{"id":1019,"date":"2018-05-22T10:10:13","date_gmt":"2018-05-22T08:10:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www.maat-rechtsanwaelte.de\/keine-teilnahmepflicht-an-personalgespraechen-waehrend-arbeitsunfaehigkeit-2\/"},"modified":"2018-05-22T10:10:13","modified_gmt":"2018-05-22T08:10:13","slug":"keine-teilnahmepflicht-an-personalgespraechen-waehrend-arbeitsunfaehigkeit-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.maat-rechtsanwaelte.de\/en\/keine-teilnahmepflicht-an-personalgespraechen-waehrend-arbeitsunfaehigkeit-2\/","title":{"rendered":"Kein Annahmeverzug bei Wiedereingliederung"},"content":{"rendered":"<p class=\"autorblogartikel\">von Dr. Christoph Kistler<\/p>\n<p>Die Parteien streiten \u00fcber Verg\u00fctungsanspr\u00fcche wegen Annahmeverzugs aufgrund einer nicht erfolgten Wiedereingliederungsma\u00dfnahme.<\/p>\n<p><span class=\"colored\">SACHVERHALT:<\/span> Der Kl\u00e4ger ist angestellter Lehrer des verklagten Bundeslands. Seit M\u00e4rz 2007 war er arbeitsunf\u00e4hig erkrankt. Seine Fach\u00e4rztin empfahl am 18.05.2009 eine Ma\u00dfnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben. Das beklagte Land stimmt der Wiedereingliederung nicht zu. Mit Schreiben vom 25.08.2009 teilte der Kl\u00e4ger sodann mit, dass die Arbeitsunf\u00e4higkeit am 31.08.2009 enden und auch weiterhin eine Wiedereingliederung erfolgen solle. Ferner schlug er vor, dass er bis zur Entscheidung \u00fcber die Wiedereingliederung freigestellt werde. Das beklagte Land verweigerte mit Schreiben vom 03.09.2009 einen schulischen Einsatz, solange die Arbeitsf\u00e4higkeit des Kl\u00e4gers nicht durch einen Amts- bzw. Vertrauensarzt \u00fcberpr\u00fcft sei. Mit Schreiben vom 14.10.2009 \u00fcbermittelte der Kl\u00e4ger eine haus\u00e4rztliche Bescheinigung, die bei Gew\u00e4hrung normaler schulischer Rahmenbedingungen eine sofortige volle Arbeitsf\u00e4higkeit attestierte und fordert, ihn aufgrund des bereits zuvor abgegebenen Angebots zu besch\u00e4ftigen. Dieser Forderung kam das verklagte Bundesland ebenfalls nicht nach. Mit der vorliegenden Klage fordert der Kl\u00e4ger f\u00fcr die Zeit von November 2009 bis September 2011 Verg\u00fctung wegen Annahmeverzugs, hilfsweise Schadensersatz.<\/p>\n<p><span class=\"colored\">ENTSCHEIDUNG:<\/span> Das BAG (Urteil vom 06.12.2017 \u2013 5 AZR 815\/16) wies die Klage ab und f\u00fchrt aus: Nach \u00a7 293 BGB komme ein Arbeitgeber nur dann in Annahmeverzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Der Arbeitnehmer m\u00fcsse die Arbeitsleistung so anbieten, wie sie zu bewirken sei. Das Angebot einer T\u00e4tigkeit in einem Wiedereingliederungsverh\u00e4ltnis i. S. v. \u00a7 74 SGB V gen\u00fcge dem nicht. Anders als das Arbeitsverh\u00e4ltnis sei das Wiedereingliederungsverh\u00e4ltnis nicht durch den Austausch von Leistung und Gegenleistung (die Erf\u00fcllung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung) gekennzeichnet, sondern durch den Rehabilitationszweck (die Wiedererlangung der Arbeitsf\u00e4higkeit). Auch das Schreiben vom 14.10.2009 sei nicht als Angebot der arbeitsvertraglichen Arbeitsleistung auszulegen. Der Kl\u00e4ger habe nur verlangt, ihn aufgrund der zuvor abgegebenen Angebote zu besch\u00e4ftigen. Die in Bezug genommenen bisherigen Arbeitsangebote h\u00e4tten sich aber auf ein Wiedereingliederungsverh\u00e4ltnis bezogen. Jedenfalls fehle ein deutlicher Hinweis, dass der Kl\u00e4ger nun seine vertragliche geschuldete Leistung anbieten wollte. Ein Schadenersatzanspruch scheide aus, da eine Verletzung von F\u00fcrsorgepflichten nicht gegeben sei.<\/p>\n<p><span class=\"colored\">HINWEIS:<\/span> Das BAG stellt zutreffend klar, dass das Angebot einer T\u00e4tigkeit in einem Wiedereingliederungsverh\u00e4ltnis keinen Annahmeverzug ausl\u00f6st. Beim Wiedereingliederungsverh\u00e4ltnis handelt es sich n\u00e4mlich nicht um einen Teil des Arbeitsverh\u00e4ltnisses. Vielmehr stellt es ein Vertragsverh\u00e4ltnis eigener Art (sui generis) dar. Damit steht es dem Arbeitgeber frei, einer Wiedereingliederungsma\u00dfnahme zuzustimmen oder nicht. Eine Ablehnung stellt auch keine Verletzung von F\u00fcrsorgepflichten dar. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass in Bezug auf schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte Arbeitnehmer etwas anderes gilt: Diese k\u00f6nnen nach \u00a7 164 Abs. 4 S. 1 SGB IX (zuvor: \u00a7 81 Abs. 4 S. 1 SGB IX) einen Anspruch auf Besch\u00e4ftigung im Rahmen einer Wiedereingliederung haben (vgl. BAG vom 13.06.2006 \u2013 9 AZR 229\/05).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Parteien streiten \u00fcber Verg\u00fctungsanspr\u00fcche wegen Annahmeverzugs aufgrund einer nicht erfolgten Wiedereingliederungsma\u00dfnahme. Der Kl\u00e4ger ist angestellter Lehrer des verklagten Bundeslands. 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