{"id":1021,"date":"2018-04-20T10:09:22","date_gmt":"2018-04-20T08:09:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www.maat-rechtsanwaelte.de\/einladung-zum-sommer-seminar\/"},"modified":"2018-04-20T10:09:22","modified_gmt":"2018-04-20T08:09:22","slug":"einladung-zum-sommer-seminar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.maat-rechtsanwaelte.de\/en\/einladung-zum-sommer-seminar\/","title":{"rendered":"(Keine) unzul\u00e4ssige Beeinflussung der Betriebsratswahl?"},"content":{"rendered":"<p class=\"autorblogartikel\">von Andr\u00e9 Schiepel<\/p>\n<p>Die Beteiligten streiten \u00fcber die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.<\/p>\n<p><span class=\"colored\">SACHVERHALT:<\/span> Die Betriebsratswahl war von Arbeitnehmern angefochten worden, die behaupteten, der Arbeitgeber habe entgegen \u00a7 20 Abs. 2 BetrVG verbotenerweise versucht, die Betriebsratswahl zu beeinflussen. \u00a7 20 Abs. 2 BetrVG verbietet die Beeinflussung der Wahl des Betriebsrats durch Zuf\u00fcgung oder Androhung von Nachteilen bzw. durch Gew\u00e4hrung oder Versprechen von Vorteilen. Dabei ist als Nachteil jedes \u00dcbel zu verstehen, das geeignet ist, die freie Meinungsbildung zu beeintr\u00e4chtigen. Vorteil ist jede Verg\u00fcnstigung, auf die kein Anspruch besteht. Die anfechtenden Arbeitnehmer sahen eine solche Wahlbeeinflussung in den \u00c4u\u00dferungen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und der Personalleitung bei einer Veranstaltung vor rund 80 Anwesenden, etwa ein dreiviertel Jahr vor der Wahl. Bei dieser hatten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und Personalleiter dahin gehend ge\u00e4u\u00dfert, dass die damalige Betriebsratsvorsitzende die Arbeit des Unternehmens behindere. Sie regten an, eine &#8220;gescheite Liste&#8221; bei der n\u00e4chste Wahl aufzustellen und geeignete Mitarbeiter f\u00fcr den Betriebsrat zu suchen. Au\u00dferdem sagte der Personalleiter bei dieser Gelegenheit, dass die Wahl der Betriebsratsvorsitzenden \u201eVerrat\u201c sei.<\/p>\n<p><span class=\"colored\">ENTSCHEIDUNG:<\/span> Das BAG (Beschluss vom 25.10.2017 \u2013 7 ABR 10\/16) sah hierin keinen Versuch der Wahlbeeinflussung. Es stellte \u2013 im Gegensatz zum LAG \u2013 fest, dass dem Arbeitgeber nicht jegliche \u00c4u\u00dferungen zur Wahl untersagt sei, sondern nur solche Handlungen, die Zuf\u00fcgung oder Androhung von Nachteilen bzw. Gew\u00e4hrung oder Versprechen von Vorteilen beinhalten. \u00a7 20 Abs. 2 BetrVG solle die innere Willensbildung der Arbeitnehmer und eine freiwillige Willensentscheidung gew\u00e4hrleisten. Durch kritische \u00c4u\u00dferungen des Arbeitgebers sei diese Grenze nicht \u00fcberschritten. Eine allgemeine Neutralit\u00e4tspflicht des Arbeitgebers sei zum Schutz der Wahl nicht erforderlich. Durch die geheime Wahl nach \u00a7 14 Abs. 1 BetrVG sei im \u00dcbrigen sichergestellt, dass jeder Arbeitnehmer die Wahl nach seiner freien \u00dcberzeugung treffen kann. Welche Auswirkungen \u00c4u\u00dferungen des Arbeitgebers haben, sei nicht messbar, sodass erst, wenn die Grenze des \u00a7 20 Abs. 2 BetrVG \u00fcberschritten sei, eine unzul\u00e4ssige Wahlbeeinflussung vorl\u00e4ge und die Wahl anfechtbar ist.<\/p>\n<p><span class=\"colored\">HINWEIS:<\/span> Das BAG pr\u00e4zisiert erfreulicherweise die Grenzen, in denen sich der Arbeitgeber im Rahmen der Be-triebsratswahl \u2013 und davor \u2013 \u00e4u\u00dfern kann. Die bisher h\u00e4ufig vertretene Ansicht, dass der Arbeitgeber sich v\u00f6llig neutral verhalten m\u00fcsse, d\u00fcrfte damit \u00fcberholt sein. Der Sachverhalt beschr\u00e4nkt sich hier allerdings auf Mei-nungs\u00e4u\u00dferungen. Die Unterst\u00fctzung einer Gruppe von Bewerbern mit Sachmitteln oder \u00e4hnlichem, d\u00fcrften die Wahl im Regelfall anfechtbar machen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Beteiligten streiten \u00fcber die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl. 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