{"id":1024,"date":"2018-02-19T17:11:35","date_gmt":"2018-02-19T16:11:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www.maat-rechtsanwaelte.de\/keine-teilnahmepflicht-an-personalgespraechen-waehrend-arbeitsunfaehigkeit-2-2-copy\/"},"modified":"2018-02-19T17:11:35","modified_gmt":"2018-02-19T16:11:35","slug":"keine-teilnahmepflicht-an-personalgespraechen-waehrend-arbeitsunfaehigkeit-2-2-copy","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.maat-rechtsanwaelte.de\/en\/keine-teilnahmepflicht-an-personalgespraechen-waehrend-arbeitsunfaehigkeit-2-2-copy\/","title":{"rendered":"Drohung mit Suizid\/Amoklauf kann die fristlose K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses begr\u00fcnden"},"content":{"rendered":"<p class=\"autorblogartikel\">von Andr\u00e9 Schiepel<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hatte im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements gegen\u00fcber der Beklagten erkl\u00e4rt, dass er f\u00fcr den Fall, dass diese ihn wieder an einem bestimmten Arbeitsort einsetzen wolle, nicht garantieren k\u00f6nne, dass er nicht wieder krank werde, sich umbringe oder Amok laufen werde. Gleichzeitig hatte er in diesem Gespr\u00e4ch auf seine Mitgliedschaft im Sch\u00fctzenverein verwiesen. Er erkl\u00e4rte, dass es zum Gl\u00fcck noch nicht \u00fcber einen Waffenschein verf\u00fcge.<\/p>\n<p><span class=\"colored\">SACHVERHALT:<\/span> Die Beklagte k\u00fcndigte das Arbeitsverh\u00e4ltnis aufgrund dieser Aussagen au\u00dferordentlich, mit sofortiger Wirkung. Das Landesarbeitsgericht hob die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts auf. Das BAG verwies an das LAG zur\u00fcck. Dabei hielt es folgendes fest (Urteil vom 29.06.2017 \u2013 2 AZR 47\/16):<\/p>\n<p><span class=\"colored\">ENTSCHEIDUNG:<\/span> Die Androhung einer zuk\u00fcnftigen Erkrankung kann die au\u00dferordentliche K\u00fcndigung rechtfertigen, wenn der Arbeitnehmer erkennen l\u00e4sst, dass er bereit ist, seine Rechte nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz zu missbrauchen, um sich einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen.<\/p>\n<p>Die Ank\u00fcndigung eines Suizids mit dem Ziel, den Arbeitgeber zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu veranlassen, kann ebenso einen Grund zur au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung darstellen, wie die Androhung eines entsprechenden Amoklaufs. Ob diese Erkl\u00e4rung ernst gemeint gewesen ist, sei nicht entscheidend. Es k\u00e4me allein darauf an, ob nach dem objektiven Erkl\u00e4rungsgehalt nach der Erkenntnism\u00f6glichkeit eines normalen empfindenen Dritten der Eindruck der Ernstlichkeit erweckt wurde und der Drohende hierauf auch abzielte.<\/p>\n<p>Ausdr\u00fccklich hielt das BAG darauf hin fest, dass der Umstand, dass die \u00c4u\u00dferungen w\u00e4hrend eines BEM-Gespr\u00e4ches in get\u00e4tigt worden waren, den Kl\u00e4ger nicht sch\u00fctzen k\u00f6nnten. Im Gegenteil d\u00fcrfte gerade der Arbeitnehmer nicht versuchen, ein solches Gespr\u00e4ch mit widerrechtlichen Drohungen zu seinen Gunsten zu beeinflussen.<\/p>\n<p><span class=\"colored\">HINWEIS:<\/span> Die Entscheidung des BAG ist zu begr\u00fc\u00dfen. Es kommt immer wieder vor, dass Arbeitnehmer in Gespr\u00e4-chen Drohungen aussprechen und der Arbeitgeber hierauf reagieren muss. Mit dieser Entscheidung ist klar, dass zumindest dann, wenn die Drohung aus Sicht eines Dritten ernst zu nehmen ist und der Arbeitnehmer hiermit einen Vorteil erreichen will, eine fristlose K\u00fcndigung gerechtfertigt ist.<\/p>\n<p>Auch die Tatsache, dass das BEM-Gespr\u00e4ch in solchen F\u00e4llen keinen Schutz bietet, ist eine wichtige Klarstellung durch das Bundesarbeitsgericht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Kl\u00e4ger hatte im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements gegen\u00fcber der Beklagten erkl\u00e4rt, dass er f\u00fcr den Fall, dass diese ihn wieder an einem bestimmten Arbeitsort einsetzen<span class=\"excerpt-hellip\"> [\u2026]<\/span><\/p>\n","protected":false},"author":4,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[5],"tags":[],"class_list":["post-1024","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.maat-rechtsanwaelte.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1024","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.maat-rechtsanwaelte.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.maat-rechtsanwaelte.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.maat-rechtsanwaelte.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/4"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.maat-rechtsanwaelte.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1024"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.maat-rechtsanwaelte.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1024\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.maat-rechtsanwaelte.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1024"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.maat-rechtsanwaelte.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1024"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.maat-rechtsanwaelte.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1024"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}