{"id":1025,"date":"2018-01-11T17:46:31","date_gmt":"2018-01-11T16:46:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www.maat-rechtsanwaelte.de\/keine-teilnahmepflicht-an-personalgespraechen-waehrend-arbeitsunfaehigkeit-2-2-copy-copy\/"},"modified":"2018-01-11T17:46:31","modified_gmt":"2018-01-11T16:46:31","slug":"keine-teilnahmepflicht-an-personalgespraechen-waehrend-arbeitsunfaehigkeit-2-2-copy-copy","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.maat-rechtsanwaelte.de\/en\/keine-teilnahmepflicht-an-personalgespraechen-waehrend-arbeitsunfaehigkeit-2-2-copy-copy\/","title":{"rendered":"Beginn der Ausschlussfrist f\u00fcr Anspr\u00fcche auf Entsch\u00e4digung wegen Diskriminierung eines Bewerbers"},"content":{"rendered":"<p class=\"autorblogartikel\">von Dr. Jutta Cantauw<\/p>\n<p>Die Parteien streiten \u00fcber eine Entsch\u00e4digung wegen Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft.<\/p>\n<p><span class=\"colored\">SACHVERHALT:<\/span> Die Beklagte suchte \u00fcber eine Jobvermittlung f\u00fcr die Zeit vom 18.03. bis 17.05.2013 zwei B\u00fcrohilfen. Im Anforderungsprofil wurde u. a. \u201eDeutsch als Muttersprache\u201c gefordert. Der Kl\u00e4ger ist russischer Muttersprachler. Er bewarb sich mit Schreiben vom 12.02.2013 erfolglos auf die beiden Stellen. Eine R\u00fcckmeldung, dass die Stellen anderweitig besetzt worden waren, erhielt er erst am 11.09.2013 auf ausdr\u00fcckliche Nachfrage. Mit einem der Beklagten am 07.11.2013 zugegangenem Schreiben verlangte der Kl\u00e4ger eine Entsch\u00e4digung wegen Benachteiligung nach \u00a7 15 Abs. 2 AGG. Am 07.02.2014 erhob er Klage.<\/p>\n<p><span class=\"colored\">ENTSCHEIDUNG:<\/span> Das BAG (Urteil vom 29.06.2017 \u2013 8 AZR 402\/15) best\u00e4tigte einen Entsch\u00e4digungsanspruch des Kl\u00e4gers. Die in der Ausschreibung enthaltene Anforderung \u201eDeutsch als Muttersprache\u201c benachteilige den Kl\u00e4ger ungerechtfertigt wegen seiner ethnischen Herkunft. Der Anspruch auf Entsch\u00e4digung sei auch fristgerecht geltend gemacht worden. Nach \u00a7 15 Abs. 4 Satz 1 AGG sei der Entsch\u00e4digungsanspruch innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend zu machen. Die Frist beginne im Falle einer Bewerbung mit dem Zugang der Ablehnung (\u00a7 15 Abs. 4 Satz 2 AGG). F\u00fcr die Ablehnung sei zwar keine bestimmte Form vorgeschrieben. Erforderlich sei aber eine eindeutige Erkl\u00e4rung des Arbeitgebers, dass die betreffende Bewerbung keine Aussicht (mehr) auf Erfolg habe. Ein Schweigen oder sonstiges Unt\u00e4tigbleiben des Arbeitgebers reiche grunds\u00e4tzlich nicht aus. Ebenso wenig reiche es aus, wenn der Bewerber nicht durch den Arbeitgeber, sondern auf andere Art und Weise erfahre, dass seine Bewerbung erfolglos geblieben sei. Die Ablehnung k\u00f6nne nur ausnahmsweise entbehrlich sein, z. B. wenn sie sich als reine F\u00f6rmelei darstelle, weil der Bewerber auch ohne die Ablehnung eine sichere Kenntnis habe, dass seine Bewerbung erfolglos geblieben sei. Hier habe die Frist daher fr\u00fchestens am 11.09.2013 zu laufen begonnen. Dass die Stellen lediglich f\u00fcr den Zeitraum 18.03. bis 17.05.2013 ausgeschrieben worden waren, stehe dem nicht entgegen.<\/p>\n<p><span class=\"colored\">HINWEIS:<\/span> F\u00fcr die Praxis bedeutet diese Entscheidung, dass Arbeitgeber darauf achten sollten, s\u00e4mtlichen erfolglosen Bewerbern zeitnah nach Abschluss des Verfahrens in nachweisbarer Form eine ausdr\u00fcckliche, unmissverst\u00e4ndliche Ablehnung zukommen zu lassen. Nur so k\u00f6nnen die Fristen f\u00fcr etwaige Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche zuverl\u00e4ssig in Gang gesetzt werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Parteien streiten \u00fcber eine Entsch\u00e4digung wegen Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft. 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