{"id":1649,"date":"2019-03-28T13:42:58","date_gmt":"2019-03-28T12:42:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www.maat-rechtsanwaelte.de\/ausserordentliche-kuendigung-wegen-mit-personalreferentin-und-vorgesetztem-abgestimmtem-fehlverhalten\/"},"modified":"2019-03-28T13:42:58","modified_gmt":"2019-03-28T12:42:58","slug":"ausserordentliche-kuendigung-wegen-mit-personalreferentin-und-vorgesetztem-abgestimmtem-fehlverhalten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.maat-rechtsanwaelte.de\/en\/ausserordentliche-kuendigung-wegen-mit-personalreferentin-und-vorgesetztem-abgestimmtem-fehlverhalten\/","title":{"rendered":"Au\u00dferordentliche K\u00fcndigung wegen mit Personalreferentin und Vorgesetztem abgestimmtem Fehlverhalten"},"content":{"rendered":"<p class=\"autorblogartikel\">von Dr. Jutta Cantauw<\/p>\n<p><span class=\"colored\">Sachverhalt:<\/span> Das BAG hatte zu entscheiden, ob ein wichtiger Grund f\u00fcr eine au\u00dferordentliche K\u00fcndigung auch dann vorliegt, wenn ein Arbeitnehmer in Absprache mit Personalreferentin und Vorgesetztem \u00fcber Jahre seine Arbeitszeit falsch dokumentiert und aufgrund dessen Verg\u00fctung erh\u00e4lt, auf die er keinen Anspruch hat.<\/p>\n<p>Der auf Basis des TV\u00f6D besch\u00e4ftigte Kl\u00e4ger war zum Abteilungsleiter bef\u00f6rdert worden. Knapp 2 Jahre nach der Bef\u00f6rderung wies ihn die Personalreferentin darauf hin, dass mit der Ernennung zum Abteilungsleiter sein Anspruch auf seine Erschwerniszulage gem\u00e4\u00df \u00a7 19 TV\u00f6D entfallen sei und diese gegebenenfalls auch f\u00fcr die Vergangenheit zur\u00fcckgefordert werden k\u00f6nnte. Der Kl\u00e4ger empfand dies als Missachtung seiner Arbeit. Die Personalreferentin schlug dem Kl\u00e4ger daraufhin in Anwesenheit dessen Vorgesetztem vor, in der von ihm zu erstellenden \u00dcberstundendokumentation zus\u00e4tzliche \u00dcberstunden in H\u00f6he des durchschnittlichen monatlichen Zuschlagsbetrages aufzuschreiben, um den Wegfall des Zuschlags auszugleichen, w\u00e4hrend man versuche, eine H\u00f6hergruppierung zu betreiben. Entsprechend wurde \u00fcber ca. 5 Jahre verfahren. Die Nachweise wurden von seinem Vorgesetzten abgezeichnet. Im Rahmen von Jahresabschlussarbeiten f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 2015\/2016 fielen der Beklagten schlie\u00dflich Auff\u00e4lligkeiten bei den \u00dcberstundenauszahlungen an den Kl\u00e4ger auf. Damit konfrontiert r\u00e4umte der Kl\u00e4ger ein, dass es sich bei einem Teil der eingetragenen \u00dcberstunden nicht um echte \u00dcberstunden, sondern einen \u201eGRAU-AUSGLEICH\u201c der verweigerten Zulage handele. Die Beklagte k\u00fcndigte das Arbeitsverh\u00e4ltnis daraufhin au\u00dferordentlich fristlos. Im K\u00fcndigungsrechtsstreit berief sich der Kl\u00e4ger darauf, sein Handeln sei durch die Personalreferentin und den direkten Vorgesetzten abgesichert gewesen. Die Erschwerniszulage stehe ihm tats\u00e4chlich auch zu. Er habe darauf vertraut, dass die Personalreferentin zul\u00e4ssige L\u00f6sungsm\u00f6glichkeiten vorschlage und befugt sei, rechtlich verbindliche Erkl\u00e4rungen abzugeben.<\/p>\n<p><span class=\"colored\">Entscheidung:<\/span> Anders als die Vorinstanzen best\u00e4tigte das BAG (Urteil vom 13.12.2018 \u2013 2 AZR 370\/18) die K\u00fcndigung. Der vors\u00e4tzliche Versto\u00df des Kl\u00e4gers gegen seine Verpflichtung zur korrekten Arbeitszeitdokumentation werde nicht dadurch gerechtfertigt, dass andere Arbeitsleistungen zwar erbracht, aber nicht ordnungsgem\u00e4\u00df abgerechnet worden seien. Die Beklagte m\u00fcsse sich das Verhalten von Personalreferentin und Vorgesetztem nicht zurechnen lassen. Der Kl\u00e4ger habe nicht auf eine Berechtigung der Personalreferentin und seines Vorgesetzten vertraut. Er musste damit rechnen, dass er nicht anstelle der Erschwerniszuschl\u00e4ge tats\u00e4chlich nicht geleistete \u00dcberstunden abrechnen d\u00fcrfe. Insbesondere konnte er nicht darauf vertrauen, dass die Beklagte entsprechende Vereinbarungen schlie\u00dfen oder billigen w\u00fcrde, weil die Personalreferentin dem Kl\u00e4ger mitgeteilt hatte, in Bezug auf die Erschwerniszuschl\u00e4ge bei der Beklagten \u201ekeine Chance\u201c zu haben.<\/p>\n<p>Im Rahmen der Interessenabw\u00e4gung gewichtet das BAG die vors\u00e4tzliche Pflichtverletzung des Kl\u00e4gers als besonders schwerwiegend. Angesichts des langj\u00e4hrigen, systematischen Fehlverhaltens falle die Anstiftung durch die Personalreferentin und das Zusammenwirken mit dem Vorgesetzten demgegen\u00fcber nicht ma\u00dfgebend ins Gewicht. Dass der Kl\u00e4ger den Wegfall der Zuschl\u00e4ge als in hohem Ma\u00dfe ungerecht empfand und in dieser Haltung durch die Personalreferentin und seinem Vorgesetzten best\u00e4rkt worden sei, rechtfertige es nicht, dies eigenm\u00e4chtig und au\u00dferhalb jeglicher vertraglicher Regelungen \u201eauszugleichen\u201c. Das bewusste, kollusive Zusammenwirken zum Nachteil der Beklagten entlaste den Kl\u00e4ger nicht, sondern verst\u00e4rke im Gegenteil das Gewicht der Pflichtverletzung, da der gegen\u00fcber der Beklagten begangene Vertrauensmissbrauch durch diese auf Heimlichkeit angelegte Vorgehensweise vergleichsweise sicher vor Entdeckung umgesetzt werden konnte.<\/p>\n<p><span class=\"colored\">Hinweis:<\/span> Im zu entscheidenden Fall lag eine \u00e4u\u00dferst schwerwiegende Pflichtverletzung vor. Anders als die Vorinstanzen wertet das BAG die Anstiftung durch die Personalreferentin und die Mitwirkung durch den Vorgesetzten nicht zugunsten des Kl\u00e4gers, sondern stellt erfreulich klar fest, dass sich der Arbeitgeber solche rechtswidrigen Abreden mit Vorgesetzten und\/oder Personalverantwortlichen jedenfalls dann nicht zurechnen lassen muss, wenn dem Arbeitnehmer bewusst sein musste, dass die vereinbarte Vorgehensweise vom Arbeitgeber nicht gebilligt wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das BAG hatte zu entscheiden, ob ein wichtiger Grund f\u00fcr eine au\u00dferordentliche K\u00fcndigung auch dann vorliegt, wenn ein Arbeitnehmer in Absprache mit Personalreferentin und Vorgesetztem \u00fcber<span class=\"excerpt-hellip\"> [\u2026]<\/span><\/p>\n","protected":false},"author":4,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[5],"tags":[],"class_list":["post-1649","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.maat-rechtsanwaelte.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1649","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.maat-rechtsanwaelte.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.maat-rechtsanwaelte.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.maat-rechtsanwaelte.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/4"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.maat-rechtsanwaelte.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1649"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.maat-rechtsanwaelte.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1649\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.maat-rechtsanwaelte.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1649"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.maat-rechtsanwaelte.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1649"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.maat-rechtsanwaelte.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1649"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}