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Reisekosten eines Betriebsratsmitglieds

von André Schiepel

Sachverhalt: Der Betriebsrat und der Arbeitgeber streiten über die Übernahme von Reisekosten. Die Betriebsratsmitglieder waren zu einer Schulungsveranstaltung gefahren. Dabei hatten zwei Betriebsratsmitglieder den privaten Pkw genutzt. Der Arbeitgeber hat den Betriebsräten jeweils nur 50 % der entstandenen Reisekosten ersetzt. Er hatte sich darauf berufen, dass die Betriebsratsmitglieder eine Fahrgemeinschaft hätten bilden können.

Entscheidung: Das BAG (Beschluss vom 24.10.2018 7 ABR 23/1) hat die Klage der Betriebsräte auf volle Kostenübernahme abgewiesen.

Es hat zwar festgehalten, dass der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 BetrVG verpflichtet ist, die Reisekosten, die für eine Schulungsmaßnahme nach § 37 Abs. 6 BetrVG entstehen, zu tragen. Die Betriebsratsmitglieder seien verpflichtet, das günstigste zumutbare Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen. Eine Verpflichtung, das eigene Auto zu benutzen gäbe es dabei nicht, entschließt sich aber ein Betriebsratsmitglied dazu, das eigene Auto zu benutzen, so ist es auch zumutbar, dass er und übrige Betriebsratsmitglieder eine entsprechende Fahrgemeinschaft bilden. Hiervon ist nur abzusehen, wenn diese aus Umständen, die im Einzelfall liegen, nicht zumutbar erscheint. Dies sei etwa der Fall, wenn sich einer der Mitfahrenden in besondere Gefahr begebe.

Das BAG schließt im Rahmen dieser Entscheidung diverse Einwände der Betriebsräte gegen die Übernahmeverpflichtung bzw. für eine Unzumutbarkeit aus.

Insbesondere weist das BAG darauf hin, dass die Betriebsräte vortragen müssen, wenn eine entsprechende Unzumutbarkeit bestünde. Ein solcher Vortrag würde nicht gegen die allgemeinen Persönlichkeitsrechte des Betriebsrats verstoßen. In einer solchen Mitteilungen sei auch keine Benachteiligung wegen einer Behinderung zu sehen, etwa wenn die Gründe für die Fahrt mit dem Privat-Pkw in einer körperlichen Einschränkung liegen.

Auch ein erhöhtes Risiko durch die Mitfahrenden bei einem anderen Fahrer ließ das BAG nicht gelten. Solange dieser Fahrer einen Führerschein besitze, gelten die allgemeinen Regeln im Straßenverkehr, sodass hier kein erhöhtes Risiko bestünde.

Das BAG prüfte im Übrigen auch, ob die Fahrzeuge für die entsprechende Personenzahl mit Gepäck ausreichend geeignet waren. Es differenziert im vorliegenden Fall jedoch nicht, nachdem es zum Schluss kommt, dass die verwendeten Kleinwagen (Hundai I20 und Ford Fiesta) für eine einwöchige Reise mit drei Personen mit Gepäck ausgereicht hätten.

Hinweis: Die Entscheidung des BAG ist zwar grundsätzlich zu begrüßen, da noch einmal eindeutig festgehalten ist, dass die Betriebsräte im Rahmen von Schulungsmaßnahmen zur Sparsamkeit verpflichtet sind, sie lässt gleichzeitig verschiedene Unwägbarkeiten in der Beurteilung derartiger Fälle. Insbesondere die schwer rechtlich fassbaren Unzumutbarkeitskriterien können im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten. Auch die Prüfung der Fahrzeuge für die Geeignetheit der Fahrt kann im Einzelfall abweichende Ergebnisse zufolge haben.

Offenlassen konnte das BAG im vorliegen Fall, ob betriebliche Richtlinien zu einem anderen Ergebnis führen können, da die Reisekostenordnung des Betriebes vorsah, dass, wenn möglich, Fahrgemeinschaften zu bilden wären. Auch hier können sich also noch einmal Unwägbarkeiten auftun.

 

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