Probezeit im befristeten Arbeitsverhältnis – Einzelfallabwägung statt %-Regelwert
17.12.2025
Null Toleranz bei vorsätzlich falscher Arbeitszeiterfassung: Schon ein einziger Verstoß kann das Arbeitsverhältnis kosten
17.12.2025

Matrix Reloaded – Das Ende des Stammbetriebs

BAG schafft neue Schwierigkeiten bei der Betriebsratswahl

 

 

Es gibt Entscheidungen, die man als Arbeitsrechtlerin liest und unwillkürlich denkt: „Das wird wehtun.“ Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 22. Mai 2025 (7 ABR 28/24), deren Entscheidungsgründe nunmehr vorliegen, ist zweifellos eine davon. Nachdem über Jahrzehnte hinweg im Rahmen von Betriebsratswahlen der tradierte Grundsatz galt – ein Arbeitnehmer gehört betriebsverfassungsrechtlich zu einem Betrieb, seinem Stammbetrieb –, kann man auf diesen nun nicht mehr bauen. Denn statt am bisherigen und praktikablen System „Es kann nur Einen geben“ festzuhalten, erklärt der 7. Senat des BAG den Arbeitsvertrag zur Nebensache und die tatsächlichen Arbeitsabläufe zum alleinigen Maßstab. Das klingt auf dem Papier modern und ist uns Arbeitsrechtlern an anderer Stelle auch durchaus geläufig – in der Wahlpraxis ist dieser „Umschwung“ jedoch hochproblematisch: Das BAG öffnet mit einem Schlag die Tür zur Mehrfachzuordnung und damit zur Wahlberechtigung von Führungskräften in mehreren Betrieben zugleich.

 

Anlass der Neubewertung und Beginn erheblicher praktischer Probleme

 

Der Ausgangsfall hätte kaum typischer für unsere moderne Arbeitswelt sein können. Ein IT-Dienstleister wählte im Betrieb Süd seinen Betriebsrat. Auf der Wählerliste fanden sich auch 128 (!) Führungskräfte, deren Arbeitsverträge Standorte anderer Betriebe als Arbeitsort auswiesen. Ihre tatsächliche Tätigkeit sah allerdings anders aus: Sie führten Mitarbeitende im gesamten Unternehmen, arbeiteten in funktionsübergreifenden Teams und waren – wie es Matrixstrukturen vorsehen – operativ an mehreren Orten zugleich verankert. Die Arbeitgeberin hielt die Wählerliste für unzulässig und bestand darauf, dass das Wahlrecht der Führungskräfte wie bisher nur in einem, und zwar im arbeitsvertraglich zugeordneten, Betrieb bestehe. Das Landesarbeitsgericht Stuttgart folgte ihr, obgleich anderenorts Landesarbeitsgerichte bereits auf eine tatsachenbezogene und damit auf eine mehrfach mögliche Zählweise umgeschwenkt waren.

 

BAG klärt: Mehrfachzugehörigkeit und Mehrfachwahlberechtigung möglich

 

Das BAG erklärt den „Stammbetrieb“ kurzerhand für tot bzw. für nie dagewesen und ersetzt ihn durch eine dynamische „tatsächliche Eingliederung“. Betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung entsteht durch Realität, nicht durch Vertragsdiktion. Damit können Führungskräfte in Matrixstrukturen mehreren Betrieben gleichzeitig angehören und sind dort jeweils wahlberechtigt. Künftig ist damit zu prüfen (und nachzuweisen!), ob eine Führungskraft in (mehreren) Betrieb(en) tatsächlich tätig wird, operative Prozesse steuert, Mitarbeitende führt (auch virtuell) oder anderweitig an der Verwirklichung des arbeitstechnischen Zwecks mitwirkt. Dass viele dieser Tätigkeiten weder dokumentiert noch dauerhaft strukturiert sind, blendet das BAG in seiner Entscheidung bedauerlicherweise aus. Die geforderte (Mehrfach-)Zuordnung wird sich jedenfalls nicht allein anhand von Personalakten oder Organigrammen entscheiden, sondern nur aus schwer greifbaren Einzelfaktoren wie Projektstrukturen, virtueller Führung, operativen Entscheidungen, wechselnden Verantwortlichkeiten oder temporären Teamkonstellationen ableiten lassen. In der Praxis wird die Prüfung damit zur fortlaufenden Detailanalyse eines fragmentierten Arbeitsalltags erwachsen – mit naturgemäß gegensätzlichen Sichtweisen der Beteiligten. Während Arbeitgeber Mehrfachwahlrechte skeptisch sehen, werden Wahlvorstände eher „pro Wahlrecht“ entscheiden.

 

Die realen Folgen: Wahlfehler, Streitigkeiten, Anfechtungen

 

Wer zudem glaubt, die Entscheidung betreffe nur die Wählerlisten, verkennt ihre Tragweite. Es ist absehbar, dass die Entscheidung in zwei Richtungen Anfechtungen befeuern wird: Arbeitnehmer und Gewerkschaften werden gegen Wählerlisten vorgehen, wenn sie den Eindruck haben, dass Führungskräfte mit tatsächlichen Einflussmöglichkeiten im Betrieb nicht berücksichtigt wurden. Arbeitgeber hingegen werden – mangels klarer Kriterien – Anfechtungen erwägen müssen, wenn Wahlvorstände großzügig Mehrfachwahlrechte zuerkennen und damit den Einfluss einzelner Personen erheblich ausweiten oder gar den Betriebsrat erheblich vergrößern. Arbeitgeber jedenfalls werden sich in Zukunft damit auseinandersetzen müssen, dass jede operative Teamkonstellation, jede virtuelle Führungssituation und jede standortübergreifende Zusammenarbeit zur Grundlage betriebsverfassungsrechtlicher Zuordnungsstreitigkeiten werden kann.

Hinzu kommt, dass die Entscheidung bisher ausschließlich das aktive Wahlrecht betrifft. Was dies für das passive Wahlrecht, Doppelmandate, für Zuständigkeitsfragen zwischen Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat und Konzernbetriebsrat oder für personelle Einzelmaßnahmen nach § 99 BetrVG bedeutet, bleibt offen.

 

Ein weiteres Schmankerl: Die Briefwahl

 

Nahezu „by the way“ kritisiert das BAG im Übrigen die nahezu flächendeckende Briefwahl des Wahlvorstands. Wahlvorstände werden künftig gut beraten sein, sehr genau zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 24 WO tatsächlich vorliegen, bevor sie „aus praktischer Vernunft“ zur Vollbriefwahl greifen.

 

Es mögen die Streitigkeiten beginnen

 

Was das BAG als Modernisierung postuliert, bedeutet für die kommenden Betriebsratswahlen vor allem eine erhebliche Ausweitung des Prüfungs- und Dokumentationsaufwandes, einen voraussichtlich massiven Anstieg potenzieller Wahlanfechtungen und ein hohes Maß an Rechtsunsicherheit. Unternehmen müssen ihre Organisationsstrukturen nun doppelt bedenken: einmal arbeitsorganisatorisch, einmal betriebsverfassungsrechtlich.

Wir unterstützen Sie gerne dabei, die Folgen dieser Entscheidung praxisgerecht zu bewältigen – im Wahlprozess, in der Organisation und in der Kommunikation mit Wahlvorständen.

Gerne stehen unsere infomaat-Autoren Ihnen bei Fragen zur Verfügung:

Kathrin Kentner Portrait Img

Dr. Kathrin Kentner

Fachanwältin für Arbeitsrecht

+49 (0)89606656-0
E-Mail

© maat Rechtsanwälte