Wir sind eine überörtliche Fachkanzlei für Arbeitsrecht und bundesweit tätig. Wir beraten große Konzerne, mittelständische Unternehmen, soziale und öffentlich-rechtliche Organisationen sowie Führungskräfte. Als Spezialisten sind wir auch in der betrieblichen Altersversorgung und an Schnittstellen zum Gesellschafts-, Sozial- und Verwaltungsrecht tätig.
von Katharina Kanne
Fast unbemerkt hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) neue Anforderungen an die Schriftform bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen festgelegt und dabei auch Arbeitsverträge mit Altersgrenzen ins Auge gefasst.
SACHVERHALT: Arbeitgeber und Arbeitnehmer hatten über die Wirksamkeit einer Altersgrenze im Arbeitsvertrag gestritten. Vor Beginn des Arbeitsverhältnisses hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Blanko-Arbeitsvertrag mit Altersgrenze übersendet, den der Arbeitnehmer unterzeichnet hatte. Der Arbeitnehmer behauptete, ein vom Arbeitgeber gegengezeichnetes Exemplar des Arbeitsvertrags nicht erhalten zu haben (dies blieb streitig), sodass nicht erkennbar gewesen sei, ob der Arbeitsvertrag (alters-)befristet oder unbefristet zustande gekommen sei.
ENTSCHEIDUNG: Das BAG (Urteil vom 25.10.2017 – Az. 7 AZR 632/15) entschied, dass die Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG für die Befristung von Arbeitsverträgen auch für solche Arbeitsverträge gilt, die automatisch enden, wenn der Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht. Für einen wirksam (alters-)befristeten Arbeitsvertrag reicht es in der Konstellation nicht aus, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag unterzeichnen, sondern der vom Arbeitgeber gegengezeichnete Arbeitsvertrag muss noch vor Arbeitsbeginn dem Arbeitnehmer zugehen, d.h. er muss von dem (alters-)befristet geschlossenen Vertrag Kenntnis nehmen können.
Tritt der Arbeitnehmer nach Unterzeichnung des Blanko-Arbeitsvertrags die Arbeit an, ohne dass ihm zuvor der vom Arbeitgeber gegengezeichnete Arbeitsvertrag zugegangen ist, kommt dadurch ein Arbeitsvertrag zustande, dass der Arbeitgeber die Arbeitsleistung entgegennimmt. Die (Alters-)Befristung des Arbeitsvertrags ist mangels Schriftform unwirksam mit der Folge, dass der Arbeitsvertrag gemäß § 16 Satz 1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt.
Anders beurteilte das BAG bislang die Konstellation, in der der Arbeitgeber ein von ihm bereits unterschriebenes Exemplar des Arbeitsvertrags an den Arbeitnehmer sendet, da er das Zustandekommen des Vertrags damit regelmäßig unter den Vorbehalt der Wahrung der Schriftform stellt. Der Arbeitnehmer kann das Angebot des Arbeitgebers auf Abschluss eines Arbeitsvertrags dann nicht durch die Arbeitsaufnahme, sondern nur durch die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags annehmen, was auch nachträglich noch möglich ist (BAG vom 16.04.2008 – 7 AZR 1048/06). Ob und inwiefern das BAG zukünftig an dieser Rechtsprechung vor dem Hintergrund des Zugangserfordernisses festhalten wird, bleibt abzuwarten.
HINWEIS: Da fast alle gemeinhin als „unbefristet“ bezeichneten Arbeitsverträge eine Befristung auf den Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze enthalten, sind die strengen Anforderungen an die Schriftform bei nahezu jedem Abschluss eines Arbeitsvertrags zu berücksichtigen. In der Praxis empfiehlt sich, befristete Arbeitsverträge – auch solche „nur“ mit Altersgrenze – entweder vor der Arbeitsaufnahme von beiden Parteien unterzeichnen zu lassen und noch am ersten Arbeitstag vor Arbeitsbeginn ein Zweitexemplar an den Arbeitnehmer auszuhändigen oder nicht als Blanko-Exemplar an den Arbeitnehmer zu schicken, sondern bereits vom Arbeitgeber zu unterzeichnen.
Das gesetzliche Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG gilt nur dann nicht, wenn das Arbeitsverhältnis insgesamt einem einschlägigen Tarifvertrag unterfällt, der eine Befristung vorsieht (BAG vom 23.07.2014 – 7 AZR 771/12).