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Drohung mit Suizid/Amoklauf kann die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses begründen

von André Schiepel

Der Kläger hatte im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements gegenüber der Beklagten erklärt, dass er für den Fall, dass diese ihn wieder an einem bestimmten Arbeitsort einsetzen wolle, nicht garantieren könne, dass er nicht wieder krank werde, sich umbringe oder Amok laufen werde. Gleichzeitig hatte er in diesem Gespräch auf seine Mitgliedschaft im Schützenverein verwiesen. Er erklärte, dass es zum Glück noch nicht über einen Waffenschein verfüge.

SACHVERHALT: Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis aufgrund dieser Aussagen außerordentlich, mit sofortiger Wirkung. Das Landesarbeitsgericht hob die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts auf. Das BAG verwies an das LAG zurück. Dabei hielt es folgendes fest (Urteil vom 29.06.2017 – 2 AZR 47/16):

ENTSCHEIDUNG: Die Androhung einer zukünftigen Erkrankung kann die außerordentliche Kündigung rechtfertigen, wenn der Arbeitnehmer erkennen lässt, dass er bereit ist, seine Rechte nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz zu missbrauchen, um sich einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen.

Die Ankündigung eines Suizids mit dem Ziel, den Arbeitgeber zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu veranlassen, kann ebenso einen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen, wie die Androhung eines entsprechenden Amoklaufs. Ob diese Erklärung ernst gemeint gewesen ist, sei nicht entscheidend. Es käme allein darauf an, ob nach dem objektiven Erklärungsgehalt nach der Erkenntnismöglichkeit eines normalen empfindenen Dritten der Eindruck der Ernstlichkeit erweckt wurde und der Drohende hierauf auch abzielte.

Ausdrücklich hielt das BAG darauf hin fest, dass der Umstand, dass die Äußerungen während eines BEM-Gespräches in getätigt worden waren, den Kläger nicht schützen könnten. Im Gegenteil dürfte gerade der Arbeitnehmer nicht versuchen, ein solches Gespräch mit widerrechtlichen Drohungen zu seinen Gunsten zu beeinflussen.

HINWEIS: Die Entscheidung des BAG ist zu begrüßen. Es kommt immer wieder vor, dass Arbeitnehmer in Gesprä-chen Drohungen aussprechen und der Arbeitgeber hierauf reagieren muss. Mit dieser Entscheidung ist klar, dass zumindest dann, wenn die Drohung aus Sicht eines Dritten ernst zu nehmen ist und der Arbeitnehmer hiermit einen Vorteil erreichen will, eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist.

Auch die Tatsache, dass das BEM-Gespräch in solchen Fällen keinen Schutz bietet, ist eine wichtige Klarstellung durch das Bundesarbeitsgericht.

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