Wartezeitkündigung und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung Kopieren
17.07.2026

Mehrere Abschnitte, mehrfacher Schutz: BAG bestätigt Kündigungsschutz vor jedem einzelnen Abschnitt einer Elternzeit

BAG vom 18.06.2026 – 2 AZR 213/25

 

 

Beantragt ein Arbeitnehmer seine Elternzeit in mehreren Zeitabschnitten, greift vor jedem Abschnitt der besondere Kündigungsschutz von bis zu acht Wochen vor Beginn der jeweiligen Elternzeit (§ 18 Abs. 1 BEEG). Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer sämtliche Elternzeitabschnitte mit nur einem Schreiben verlangt.

In dem entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer mit Schreiben vom 23.07.2024 für insgesamt vier konkret benannte Zeiträume Elternzeit im Zeitraum vom 11.07.2024 bis 11.08.2027 beantragt. Für den zweiten und vierten Abschnitt verlangte er zudem eine Teilzeittätigkeit während der Elternzeit. Der Arbeitgeber bewilligte sowohl Elternzeit als auch Teilzeit.

Mit Schreiben vom 09.10.2024 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.10.2024. Bei Ausspruch der Kündigung befand sich der Arbeitnehmer gerade nicht in laufender Elternzeit. Der Arbeitnehmer berief sich gegen diese Kündigung auf den besonderen Kündigungsschutz gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEEG im Hinblick auf den in weniger als acht Wochen beginnenden nächsten Abschnitt der Elternzeit.

Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht und schließlich auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) gaben dem Arbeitnehmer Recht.

 

Vorwirkender Kündigungsschutz vor jedem Elternzeitabschnitt

 

Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEEG beginnt der besondere Kündigungsschutz grundsätzlich – bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes – mit dem Verlangen der Elternzeit, frühestens jedoch acht Wochen vor deren Beginn (sog. Vorwirkung).

Das Gesetz eröffnet ausdrücklich die Möglichkeit, Elternzeit in mehreren Zeitabschnitten zu nehmen. Aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 Sätze 1, 2 Nr. 1 BEEG folgert das BAG, dass der vorwirkende besondere Kündigungsschutz vor jedem einzelnen Elternzeitabschnitt erneut einsetzt. Entscheidend ist damit nicht, ob der Arbeitnehmer für jeden Abschnitt ein gesondertes Schreiben einreicht oder – wie im entschiedenen Fall – gleich in einem Schreiben Elternzeit für mehrere Zeiträume verlangt.

Die Schutzwirkung knüpft an das konkret benannte Elternzeitverlangen für einen bestimmten Zeitraum an und erfasst jeweils den Zeitraum von bis zu acht Wochen vor dessen Beginn.

Dies entspricht auch dem Gesetzeszweck: Der besondere Kündigungsschutz während der Elternzeit soll nicht dadurch leerlaufen, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kurz vor Beginn der Elternzeit beendet. Dieses Umgehungsrisiko würde entstehen, wenn bei mehreren Abschnitten nur ein einmaliger vorwirkender Schutz greifen würde.

 

Kündigungsschutz greift bereits in der Probezeit

 

Besonders praxisrelevant ist, dass der besondere Kündigungsschutz nach § 18 Abs. 1 BEEG anders als beispielsweise bei schwerbehinderten Arbeitnehmern unabhängig vom allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz gilt. Er greift also bereits, wenn der Arbeitnehmer die Wartezeit von sechs Monaten noch nicht erfüllt hat und das KSchG noch keine Anwendung findet.

Praktisch kann dadurch eine echte Erprobung des Arbeitnehmers, wenn dieser bereits früh Elternzeit nimmt, nur eingeschränkt möglich sein. Arbeitgeber laufen so Gefahr, dass das Arbeitsverhältnis faktisch „festgeschrieben“ wird, ohne dass eine belastbare Beurteilung der Leistung erfolgen konnte.

 

Gestaltungsinstrument für Arbeitnehmer, das Aufmerksamkeit auf Arbeitgeberseite verlangt

 

Damit kann der Arbeitnehmer durch ein geschickt gestaltetes Elternzeitverlangen Kündigungen für deutlich längere Zeiträume ausschließen als mitunter vermutet und auch die Möglichkeiten des Arbeitgebers zu einer Probezeitkündigung erheblich einschränken.

Im entschiedenen Fall bestand allerdings zwischen dem Ende des ersten Elternzeitabschnitts und dem vorwirkenden Kündigungsschutz für den zweiten Abschnitt eine Lücke, in dem eine Kündigung möglich gewesen wäre. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Arbeitnehmer weiterhin in der Probezeit. Allerdings hätte der Arbeitgeber auch in diesem Zeitraum nicht wegen der Elternzeit kündigen dürfen.

 

Konsequenzen für die Praxis

 

Die Entscheidung ist im Ergebnis wenig überraschend, führt aber plastisch vor Augen, welche Reichweite der Kündigungsschutz bei Elternzeit in der Praxis haben kann:

  • Mehrere Zeitabschnitte, mehrfacher Schutz: Jeder beantragte Elternzeitabschnitt löst einen eigenen, jeweils vorwirkenden Kündigungsschutz aus – selbst bei einem einheitlichen Schreiben.
  • Schutz auch vor Eintritt des KSchG: Der besondere Kündigungsschutz greift auch dann, wenn der allgemeine Kündigungsschutz noch nicht besteht. Gerade in der Probezeit kann dies die Handlungsspielräume des Arbeitgebers stark einengen.
  • Gestaltungsspielraum der Arbeitnehmer: Arbeitnehmer können die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit mehrerer Elternzeitabschnitte gezielt nutzen, um sich über längere Zeiträume vor ordentlichen Kündigungen zu schützen.

Für Arbeitgeber bedeutet dies:

  • Elternzeitverlangen – insbesondere in mehreren Abschnitten – sollten mit den jeweiligen Schutzzeiträumen notiert werden.
  • Probezeitkündigungen müssen gegebenenfalls deutlich früher vorbereitet werden, wenn absehbar ist, dass der Arbeitnehmer Elternzeit in Anspruch nehmen könnte.
  • Auch in Zeitfenstern ohne besonderen Kündigungsschutz ist zu beachten, dass eine Kündigung nicht an die Inanspruchnahme von Elternzeit anknüpfen darf.

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Dr. Jutta Cantauw

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