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Vorsicht bei Sachbezügen als Teile des Arbeitsentgelts

BAG v. 16.04.2025 – 10 AZR 80/24

 

 

Bei Sachbezügen als Arbeitsentgelt denkt man in erster Linie an „klassische“ Sach- und Dienstleistungen wie etwa den Personalrabatt, den kostenlosen Werksbusverkehr, den „Haustrunk“ in Brauereien, die Werkdienstwohnung oder den Dienstwagen zur privaten Nutzung. Der Begriff des Sachbezugs geht jedoch weiter und umfasst jede Leistung des Arbeitgebers, die er als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung in anderer Form als in Geld erbringt. Sachbezug kann deshalb auch – wie das BAG jüngst erstmals entschieden hat – die Übertragung von Kryptowährungen sein. Nun mag die Vergütung der Arbeitsleistung in einer Kryptowährung angesichts ihrer Volatilität und eingeschränkten Verwendbarkeit als Zahlungsmittel in der Praxis eine seltene Ausnahme sein. Die Entscheidung des BAG gibt jedoch Anlass, sich die gesetzlichen Anforderungen an die Gewährung von Sachbezügen in Erinnerung zu rufen.

 

Voraussetzungen und Grenzen des Sachbezugs

 

Im entschiedenen Fall hatte die Arbeitnehmerin mit dem Arbeitgeber zusätzlich zum monatlichen Grundgehalt eine Provision auf Basis der monatlichen Geschäftsabschlüsse vereinbart. Die Provision war dabei in Euro zu ermitteln und zum Zeitpunkt der Fälligkeit – das jeweilige Ende des Folgemonats – zu dem zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt geltenden Wechselkurs in die Kryptowährung Ether (ETH) umzurechnen und zu erfüllen. Der Arbeitgeber zahlte auf die verdienten Provisionen erst mit erheblicher Verspätung, und auch nicht in ETH, sondern in Euro. Die ausgezahlte Summe entsprach dabei dem zum längst verstrichenen Fälligkeitszeitpunkt berechneten Eurobetrag. Die Arbeitnehmerin bestand jedoch auf die vereinbarte Bezahlung in ETH – deren Wert hatte sich zwischenzeitlich nämlich beträchtlich erhöht – und klagte. Der Arbeitgeber wandte ein, dass die vereinbarte Bezahlung in ETH unwirksam sei. Warum?

Nach § 107 Abs. 1 GewO muss das Arbeitsentgelt grundsätzlich in Euro berechnet und ausbezahlt werden, damit der Arbeitnehmer den notwendigen Lebensunterhalt bestreiten kann und verhindert wird, dass er Sozialleistungen in Anspruch nehmen muss. Sachbezüge dürfen deshalb nach § 107 Abs. 2 GewO allenfalls einen Teil des Arbeitsentgelts ausmachen. Sie müssen zwei wesentliche Voraussetzungen erfüllen, ansonsten ist die zugrunde liegende Vereinbarung gemäß § 134 BGB nichtig und der Wert des Sachbezugs muss in Geld an den Arbeitnehmer ausbezahlt werden:

  • Der Sachbezug muss den Interessen des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entsprechen. Für die Bewertung des Arbeitnehmerinteresses kommt es auf eine objektive Betrachtung an, nicht auf die (subjektiven) Interessen des konkreten Arbeitnehmers. Im Regelfall ist ein solches Interesse gegeben, wenn der Sachbezug für einen Arbeitnehmer einen besonderen Nutzen hat.
  • Der Wert der Sachbezüge darf die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Dem Arbeitnehmer muss also zumindest der unpfändbare Betrag seines Arbeitsentgelts in Geld ausbezahlt werden.

Ob im Fall beide Voraussetzungen erfüllt waren, konnte das BAG nicht entscheiden. Zwar bejahte das BAG das Interesse der Arbeitnehmerin an der Bezahlung in ETH. Denn diese war – so das BAG – mit einem besonderen Nutzen für sie verbunden, weil sie ihr eine reale und nicht nur ganz entfernte Gewinnchance bot. Da das Grundgehalt der Arbeitnehmerin jedoch recht gering war, erschien fraglich, ob der Wert des Sachbezugs durch Kryptowährung noch im pfändbaren Bereich lag. In der Vorinstanz waren hierzu keine ausreichenden Feststellungen getroffen worden, so dass das BAG den Fall zur erneuten Entscheidung an das LAG zurückverwies.

 

Vorsicht bei verhältnismäßig geringen Gehältern oder Sachbezügen mit hohem Wert

 

In der Praxis sind sowohl bei Arbeitgebern als auch bei Arbeitnehmern solche Sachbezüge beliebt, die in geringer Höhe als zusätzliche Benefits zum Arbeitsentgelt in Geld geleistet werden. Sie sind in aller Regel rechtlich unproblematisch und können sogar steuerlich privilegiert oder sogar ganz steuerbefreit sein, wenn sie EUR 50,00 im Monat nicht übersteigen (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG). Mit Blick auf die einzuhaltenden Pfändungsfreigrenzen ist jedoch immer dann Vorsicht geboten, wenn die Vergütung in Geld eher gering und der Sachbezugswert eher höher ausfällt. Dann kann selbst die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung ein unzulässiger Sachbezug sein, wie auch eine Entscheidung des BAG aus dem Jahr 2023 (BAG v. 31.03.2023 – 5 AZR 273/22) eindrucksvoll belegt. Ist der unzulässige Sachbezug, wie dies bei der Dienstwagenüberlassung der Fall ist, nicht teilbar, muss der Arbeitgeber dann sogar den gesamten Wert des Sachbezugs in Geld an den Arbeitnehmer nachzahlen.

Die Berechnung der anwendbaren Pfändungsfreigrenzen kann im Einzelfall komplex sein. Vom Arbeitnehmer bezogene Geld- und Sachleistungen sind dabei zusammenzurechnen. Zudem reduzieren Unterhaltspflichten den pfändbaren Teil der Arbeitsvergütung erheblich. Sind die Pfändungsfreigrenzen danach gewahrt, kann freilich auch die Bezahlung in einer Kryptowährung statt in Geld sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer eine attraktive „Wette“ sein.

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Dr. Dominik Jochums

Fachanwalt für Arbeitsrecht

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