
Altersteilzeit ermöglicht einen gleitenden Übergang in den Ruhestand und wird in der Praxis meist im Blockmodell umgesetzt. Auf eine Arbeitsphase in Vollzeit mit um 50 % reduziertem Gehalt folgt eine bezahlte Freistellungsphase ohne Arbeitspflicht. Der Arbeitgeber muss den Anspruch auf bezahlte Freistellung gegen Insolvenz bei Erfüllung definierter Grenzwerte sichern und die Sicherung gegenüber dem Arbeitnehmer nachweisen. Mit Urteil vom 21.10.2025 hat der 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hierzu mehrere Aussagen getroffen und die Anforderungen an die Nachweispflichten und die Insolvenzsicherung deutlich verschärft.
Ein kurzer Blick in das Gesetz
Nach § 8a AltTZG muss der Arbeitgeber das in der Arbeitsphase erarbeitete Wertguthaben einschließlich des AG-Anteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag „in geeigneter“ Weise gegen Insolvenz sichern und dies dem Arbeitnehmer nachweisen (allgemeine Sicherung). Erfolgt kein geeigneter Nachweis und wird der Mangel trotz schriftlicher Aufforderung nicht behoben, kann der Arbeitnehmer eine besondere Sicherheitsleistung verlangen, für die besondere Vorgaben nach § 234 Abs. 3 BGB gelten.
Wertpapiere werden immer nur zu 75 % für die Insolvenzsicherung bei Altersteilzeit angerechnet
Ohne nähere Begründung entschied der 9. Senat des BAG, dass bei der allgemeinen Sicherung des Arbeitgebers die besonderen Vorgaben des § 234 Abs. 3 BGB analog gelten. Auch wenn eine doppelseitige Treuhand mit Wertpapierfondsanteilen grundsätzlich ein geeignetes Sicherungsmittel sei, dürfe der Kurswert der Wertpapiere nur zu 75 % angerechnet werden. Darüber hinaus müssten für den Umfang der Insolvenzsicherung zusätzlich die Verwertungskosten im Sicherungsfall sowie steuerliche Aspekte berücksichtigt werden. Im konkreten Fall lehnte der Senat eine geeignete Insolvenzsicherung ab.
Ein fehlender oder fehlerhafter Nachweis kann nicht nachträglich geheilt werden
Der Nachweis – so das BAG – verlange die Überlassung aussagekräftiger Unterlagen, im Falle einer Treuhand z.B. den Treuhandvertrag, den Stand des Wertguthabens und der Vermögenswerte in der Sicherungstreuhand inklusive ggf. steuerpflichtiger Erträge/Kursgewinne sowie die möglichen Abwicklungskosten im Sicherungsfall. Ein fehlender oder unzureichender Nachweis der Sicherung könne nach Ansicht des Gerichts nach schriftlicher Aufforderung des Arbeitnehmers und nach Ablauf der Monatsfrist zur Nachbesserung nicht mehr im laufenden Gerichtsverfahren nachgeholt werden. Wenn der Nachweis „schiefgegangen“ sei und der Arbeitgeber binnen Monatsfrist nicht ausreichend nachbessere, hafte er gegenüber dem Arbeitnehmer auf die besondere Sicherung.
Schriftliche Aufforderung des Arbeitnehmers ist streng formgebunden
Im entschiedenen Fall wies das Gericht die Klage trotz der als unzureichend bewerteten Insolvenzsicherung allerdings ab, weil der Arbeitnehmer keine ordnungsgemäße schriftliche Aufforderung zum Nachweis der Sicherung an den Arbeitgeber gerichtet hatte. Beschäftigte müssen außerhalb eines Gerichtsverfahrens alle 6 Monate schriftlich zur Nachbesserung auffordern. Ohne diese Aufforderung kann kein Anspruch auf eine besondere Sicherheitsleistung entstehen.
Kritik an der Entscheidung
Wir sehen die Rechtsprechung des 9. Senats des BAG kritisch. Die strenge Auffassung zur Anrechnung von Wertpapieren mit nur 75 % lässt sich nach unserer Auffassung nicht aus dem Gesetz heraus begründen. Denn der Gesetzgeber hat die allgemeine Insolvenzsicherung von ATZ-Modellen in § 8a ATG gerade nicht den strengen Anforderungen der zivilrechtlichen Sicherheitsleistung für Wertpapiere nach § 234 BGB unterworfen; dies gilt nur für die besondere Sicherung.
Im Übrigen ist nicht auszuschließen, dass der 9. Senat die Beschränkung der Anrechnung von Wertpapiervermögen auf 75 % ihres Wertes auch auf die Insolvenzsicherung von Zeitwertkonten analog anwenden könnte. Die Entscheidung wird die Bereitschaft der Arbeitgeber zur Bereitstellung flexibler Ruhestandsmodelle daher verringern und nicht fördern.
Was ist zu tun?
Da mit dem Urteil eine höchstrichterliche Entscheidung zu wertpapiergesicherten ATZ-Modellen vorliegt, empfehlen wir, eine bestehende Insolvenzsicherung mit Wertpapieren auf ihre Vereinbarkeit mit dieser Entscheidung zu überprüfen. Dementsprechend sollte auch das bisherige Reporting der Insolvenzsicherung zur Erstellung des Nachweises gegenüber den Arbeitnehmern analysiert werden. Darüber hinaus müssen schriftliche Aufforderungen von Arbeitnehmern zum Nachweis einer geeigneten Insolvenzsicherung unbedingt ernst genommen und in geeigneter Weise beantwortet werden.
Die Entscheidung wirft eine Vielzahl von Fragen in der Umsetzung und praktischen Anwendung auf. Ein vorsichtiger Umgang mit Augenmaß ist angesagt.
