
Arbeitnehmer ohne festen Arbeitsort, die verpflichtet sind, zu einer vom Arbeitgeber festgelegten Uhrzeit an einem bestimmten Abfahrtsort zu erscheinen und mit einem Fahrzeug des Arbeitgebers gemeinsam zur Arbeitsstelle zu fahren, verbringen diese Fahrtzeit als „Arbeitszeit“ im Sinne von Art. 2 Nr. 1 RL 2003/88/EG. Eine Einordnung als bloße Wegezeit (Ruhezeit) scheidet aus.
Das spanische Unternehmen VAERSA führt im Auftrag der Regionalregierung Valencia Umweltschutzmaßnahmen in Naturschutzgebieten durch. Die eingesetzten Arbeitnehmer im Bereich Biodiversität haben keinen festen Arbeitsort, sondern wurden je nach anfallenden Aufgaben in verschiedenen Naturschutzgebieten der valencianischen Gemeinschaft eingesetzt.
Der Arbeitgeber bestimmte monatlich die jeweiligen Einsatzorte sowie die organisatorischen Rahmenbedingungen. Die Arbeitnehmer waren verpflichtet, sich täglich zu einer festgelegten Uhrzeit an einem bestimmten „Stützpunkt“ einzufinden. Von dort wurden sie gemeinsam in einem Fahrzeug des Arbeitgebers – gelenkt von einem VAERSA-Mitarbeiter und beladen mit dem erforderlichen Arbeitsmaterial – zur jeweiligen Arbeitsstelle transportiert. Nach Beendigung der Arbeit wurden die Arbeitnehmer auf demselben Weg zum Stützpunkt zurückgebracht, von wo aus sie eigenständig nach Hause fuhren.
Das Tribunal Superior de Justicia der autonomen Gemeinschaft Valencia legte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob diese Fahrtzeiten zwischen dem Stützpunkt und den jeweiligen Arbeitsstellen als „Arbeitszeit“ im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie (RL 2003/88/EG) zu qualifizieren sind.
Fahrtzeiten sind anhand des unionsrechtlichen Arbeitszeitbegriffs zu werten
Der EuGH prüft die drei kumulativen Merkmale des unionsrechtlichen Arbeitszeitbegriffs:
- Der Arbeitnehmer muss seine Tätigkeit ausüben oder Aufgaben wahrnehmen. Dies ist bei Arbeitnehmern ohne festen oder gewöhnlichen Arbeitsort während der Fahrt zu ihrer Arbeitsstelle der Fall. Die Fahrten sind das notwendige Mittel, um die vertraglich geschuldete Leistung erbringen zu können, und damit untrennbar mit ihrer Arbeitnehmerstellung verbunden. Der EuGH verweist ausdrücklich auf sein Grundsatzurteil Federación de Servicios Privados (EuGH v. 10.09.2015 – C-266/14, NZA 2015, 1177), in dem er für Arbeitnehmer ohne festen Arbeitsort erstmals die Einordnung von Fahrtzeiten als Arbeitszeit anerkannt hatte.
- Während der Fahrten muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen. Nach Auffassung des EuGH sind die Arbeitnehmer in der gegebenen Konstellation verpflichtet, den Weisungen des Arbeitgebers zu folgen: Sie müssen sich zu einer festgelegten Zeit am Stützpunkt einfinden, das vorgegebene Fahrzeug nutzen und sich zum zugewiesenen Einsatzort begeben. Eine freie Gestaltung der Zeit ist nicht möglich. Damit stehen sie ihrem Arbeitgeber rechtlich verpflichtet zur Verfügung.
- Die Arbeitnehmer müssen in der relevanten Zeitspanne (also der Fahrtzeit) auch arbeiten. Bei Arbeitnehmern, die keinen festen Arbeitsort haben, gehört die Fahrtzeit untrennbar zum Wesen der Tätigkeit. Der Arbeitsort beschränkt sich nicht auf den physischen Ort der Tätigkeitsausübung an sich. Die Fahrten gehören zum Wesen der Arbeitnehmerstellung – die Arbeitnehmer sind daher auch während der Fahrtzeit als „arbeitend“ anzusehen.
Da alle drei Merkmale des Arbeitszeitbegriffs nach Art. 2 Nr. 1 RL 2003/88/EG erfüllt sind, sind die streitgegenständlichen Fahrtzeiten als Arbeitszeit und nicht als Ruhezeit einzuordnen. Die Richtlinie sieht keine Zwischenkategorie vor; Arbeitszeit und Ruhezeit schließen einander aus.
Konsequenzen für das nationale Recht
Die Rechtsprechung des EuGH zur Arbeitszeitrichtlinie hat unmittelbare Auswirkungen auf das Verständnis von Arbeitszeit nach dem ArbZG. Von der vorliegenden Entscheidung sind insbesondere Arbeitnehmer ohne festen Arbeitsort, etwa in der Forst- und Landwirtschaft, im Garten- und Landschaftsbau, im Handwerk oder in der Pflege betroffen. Dies insbesondere, sofern der Arbeitgeber den Weg zur Arbeitsstelle organisatorisch vorgibt – etwa durch Sammelpunkte, vorgeschriebene Fahrzeuge oder feste Abfahrtszeiten.
Maßgeblich für die Einordnung als Arbeitszeit ist das Ausmaß der arbeitgeberseitigen Steuerung. In der Praxis empfiehlt sich folgende Prüfung:
- Hat der Arbeitnehmer keinen festen Arbeitsort?
- Schreibt der Arbeitgeber Abfahrtsort, -zeit und Transportmittel vor?
- Kann der Arbeitnehmer die Fahrtzeit nicht frei gestalten?
Sind diese Fragen zu bejahen, ist die Fahrtzeit als Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie und wohl auch des ArbZG zu werten und damit insbesondere bei der Einhaltung der gesetzlichen Höchstarbeitszeiten (§§ 3, 5 ArbZG) zu berücksichtigen. Sind einzelne Punkte zu verneinen, ist trotzdem sorgfältig zu prüfen, ob der Arbeitszeitbegriff der Richtlinie nicht doch erfüllt ist.
Arbeitgeber, die solche Arbeitszeitmodelle praktizieren, ohne die Fahrtzeiten als Arbeitszeit zu erfassen und zu vergüten, riskieren Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz. Angesichts der geltenden Pflicht zur Arbeitszeiterfassung (vgl. BAG v. 13.09.2022 – 1 ABR 22/21) sollte die korrekte Einordnung von Fahrtzeiten zwingend überprüft und ggf. angepasst werden.
Wichtig: Das Urteil betrifft ausschließlich Konstellationen, in denen der Arbeitgeber die Fahrtmodalitäten vorgibt. Übliche Pendelzeiten von der Wohnung zum festen Arbeitsplatz bleiben weiterhin private Wegezeit und zählen nicht als Arbeitszeit. Das Urteil trifft auch keine Aussage darüber, welche Vergütungspflicht für diese Fahrtzeiten besteht. Dies hängt von den Bedingungen des jeweiligen Arbeitsverhältnisses ab.
