Die Ankündigung des Arbeitgebers, ein Betriebsratsmitglied zukünftig nach einer höheren Entgeltgruppe zu entlohnen, führt nicht zu einer unzulässigen Benachteiligung, wenn der Arbeitgeber diese Zusage später nicht einhält. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe nicht vorliegen oder ein etwaig geschlossener Änderungsvertrag mit dem Inhalt einer Vergütung nach der höheren Entgeltgruppe wegen Verstoßes gegen das Begünstigungsverbot unwirksam wäre.
Inaussichtstellen einer Höhergruppierung und spätere Rückgruppierung nach Vergleichsgruppenprüfung
Die Arbeitgeberin hatte dem Arbeitnehmer, der seit 2006 vollständig freigestelltes Mitglied des Betriebsrats und zu diesem Zeitpunkt als Elektriker tätig war, Ende 2020 nach erfolgreicher Initiativbewerbung eine Stelle als Pressesprecher angeboten und ihm gleichzeitig zugesagt, ihn bei Übernahme der Position in eine höhere Entgeltgruppe einzugruppieren und entsprechend zu vergüten. Der Arbeitnehmer lehnte das Jobangebot als Pressesprecher ab und die Arbeitgeberin setzte ihre Ankündigung einer Vergütungserhöhung nicht in die Tat um, sondern kürzte die Vergütung des Arbeitnehmers sogar, da sie im Rahmen einer Überprüfung der Vergleichsgruppenbildung Anfang 2023 feststellte, dass der Median der Vergleichsgruppe sich in eine geringere Entgeltgruppe entwickelt hatte als die des Arbeitnehmers. Die Parteien stritten sodann über die korrekte Eingruppierung und daraus resultierende (Rück-)Zahlungsansprüche.
Unzulässige Begünstigung durch Höhergruppierung bei Nichterfüllung der Tätigkeitsmerkmale einer Entgeltgruppe
Das LAG Niedersachsen hat in seiner Entscheidung vom 29.07.2024 (4 Sa 536/23) den vom Arbeitnehmer geltend gemachten Ansprüchen eine Absage erteilt. Es hat dabei klargestellt, dass der Arbeitsentgeltschutz eines Betriebsratsmitglieds gemäß § 37 Abs. 4 BetrVG nur einen Anspruch auf die Mindestvergütung in Höhe des Arbeitsentgelts vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung vermittelt – hier lag das Vergleichsentgelt jedoch weit unter der vom Arbeitnehmer begehrten höheren Vergütung.
Der Arbeitgeberin fiel auch nicht die Zusage einer Entlohnung nach der höheren Entgeltgruppe auf die Füße, da mangels Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe ein entsprechender Änderungsvertrag eine unzulässige Begünstigung des Arbeitnehmers als Betriebsratsmitglied bedeutet hätte und damit unwirksam gewesen wäre. Aus denselben Gründen lag auch keine unzulässige Benachteiligung des Arbeitnehmers vor.
Darlegungs- und Beweislast trägt – zumindest im Grundsatz – das Betriebsratsmitglied
Die Darlegungs- und Beweislast für eine unzulässige Benachteiligung wegen des Betriebsratsamts trägt grundsätzlich das Betriebsratsmitglied. Macht umgekehrt der Arbeitgeber geltend, eine in der Vergangenheit gezahlte Vergütung verstoße gegen das Begünstigungsverbot, trägt er dafür die Darlegungs- und Beweislast und muss einen Sachverhalt darlegen, der den Schluss auf eine unzulässige Begünstigung ermöglicht.
Da die Arbeitgeberin keinen Sachverhalt dargelegt hat, der eine unzulässige Begünstigung durch die jahrelangen Vergütungszahlungen über dem Median der Vergleichsgruppe begründen konnte, verneinte das LAG einen Rückzahlungsanspruch der Arbeitgeberin bezüglich des vermeintlich zu viel gezahlten Entgelts sowie die begehrte Feststellung der korrekten Eingruppierung in eine niedrigere – dem Median der Vergleichsgruppe entsprechende – Entgeltgruppe.
Folgen der neuen gesetzlichen Regelungen zur Vergütung von Betriebsräten
Arbeitgeber bewegen sich bei der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern im Spannungsfeld zwischen Verstößen gegen das Begünstigungsverbot und einer unzulässigen Benachteiligung von Betriebsratsmitgliedern. Hier sollen die am 25.07.2024 in Kraft getretenen Neuregelungen in § 37 Abs. 4 S. 3-5 und § 78 S. 3 BetrVG Abhilfe schaffen. Gemäß § 37 Abs. 4 S. 4 u. 5 BetrVG können Betriebsvereinbarungen, die ein Verfahren zur Festlegung vergleichbarer Arbeitnehmer regeln sowie einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erfolgte Festlegungen von Vergleichspersonen nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. § 78 S. 3 BetrVG schließt eine Begünstigung aus, wenn das Betriebsratsmitglied selbst („in seiner Person“) bezogen auf im Betrieb vorhandene konkret zu besetzende Stellen die erforderlichen betrieblichen Anforderungen und Kriterien erfüllt.