Die Arbeitgeberin erbringt Rettungsdienste und beschäftigt neben „hauptamtlichen“ Rettungsassistenten in Voll- und Teilzeit auch „nebenamtliche“ Rettungsassistenten im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung. Den hauptamtlichen Rettungsassistenten zahlt die Arbeitgeberin eine Stundenvergütung in Höhe von EUR 17,00 brutto, den nebenamtlichen nur in Höhe von EUR 12,00 brutto. Die unterschiedliche Vergütung begründet die Arbeitgeberin damit, dass die nebenamtlichen Rettungsassistenten im Gegensatz zu den hauptamtlichen nicht verbindlich in Dienstpläne eingeteilt würden, sondern ihre Arbeitszeit frei einteilen und Wunschtermine für ihre Einsätze selbst benennen könnten. Die nebenamtlichen Rettungsassistenten seien deshalb mit den hauptamtlichen Rettungsassistenten nicht vergleichbar. Außerdem sei der Einsatz der nebenamtlichen Rettungsassistenten mit einer geringeren Planungssicherheit und einem größeren Planungsaufwand verbunden, als dies beim Einsatz der hauptamtlichen Rettungsassistenten der Fall sei. Der Arbeitnehmer, ein nebenamtlicher Rettungsassistent im Minijob, erkennt in seiner geringeren Vergütung eine unzulässige Diskriminierung und klagt die höhere Vergütung für hauptamtliche Rettungsassistenten ein.
Keine schlechtere Bezahlung des in Teilzeit tätigen, geringfügig Beschäftigten gegenüber vergleichbaren Vollzeitarbeitnehmern
Das BAG gibt dem Minijobber recht. Als geringfügig Beschäftigter sei er Teilzeitarbeitnehmer. Als solcher dürfe er gemäß § 4 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ohne sachlichen rechtfertigenden Grund nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer Vollzeitarbeitnehmer. Der Arbeitnehmer verfüge als nebenamtlicher Rettungsassistent über die gleiche Qualifikation wie die hauptamtlichen Rettungsassistenten in Vollzeit und übe dieselbe Tätigkeit aus wie diese. Der Vorteil, dass er im Gegensatz zu den hauptamtlichen Rettungsassistenten die von ihm zu erbringenden Dienste selbst auswählen könne, werde durch den Nachteil, dass er nach Lage und Umfang keinen Anspruch auf Zuweisung der gewünschten Dienste und damit keinen gesicherten Entgeltanspruch habe, wieder aufgewogen. Die behaupteten Unterschiede bei Planungssicherheit und -aufwand seien nicht relevant. Ein sachlicher Grund für die geringere Stundenvergütung des Minijobbers im Vergleich zu den hauptamtlichen Rettungsassistenten sei insgesamt nicht ersichtlich.
Entscheidung des BAG drängt Arbeitgeber zur Prüfung der Vergütung von Minijobbern
Arbeitgeber, die Minijobber beschäftigen, sollten in Anbetracht der BAG-Entscheidung die Vergütung ihrer Minijobber überprüfen. Die Entscheidung macht anschaulich, dass auch Minijobber „normale“ Teilzeitarbeitnehmer sind und allein deshalb nicht schlechter behandelt werden dürfen als Vollzeitarbeitnehmer. Bei gleicher Qualifikation für die identische Tätigkeit muss ein Minijobber somit grundsätzlich die gleiche Stundenvergütung erhalten wie ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Praktisch relevant wird dieses Gleichbehandlungsgebot auch und gerade dort, wo Arbeitgeber Minijobber nur als Einsatzreserve vorhalten und diese nur dann in den Dienstplan integrieren, wenn es für beide Seiten zeitlich „passt“. Der besondere steuer- und sozialversicherungsrechtliche Status eines Minijobbers ändert am arbeitsrechtlichen Diskriminierungsverbot nichts, denn die im Sozialversicherungs- und Steuerrecht getroffenen Differenzierungen verfolgen lediglich öffentlich-rechtliche und zum Teil auch arbeitsmarktpolitische Zwecke und haben keinen Einfluss auf den Wert der Arbeitsleistung eines Minijobbers im Vergleich zu einem vergleichbaren Vollzeit- oder Teilzeitarbeitnehmer. Im Extremfall kann die Pflicht, Minijobbern grundsätzlich eine Stundenvergütung in gleicher Höhe wie anderen vergleichbaren Vollzeit- oder Teilzeitarbeitnehmern zu zahlen, dazu führen, dass der gesetzlich zulässige Vergütungsrahmen eines Minijobs (derzeit EUR 520,00 brutto pro Monat) verlassen wird.