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Kein automatischer Verfall von Urlaubsansprüchen

von Dr. Jutta Cantauw

Das BAG hat für den gesetzlichen Urlaub entschieden, dass der Urlaubsanspruch am Ende des Kalenderjahres oder eines Übertragungszeitraums nicht automatisch erlischt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und/oder ihm nicht die Möglichkeit gegeben hat, diesen Urlaub zu nehmen.

Sachverhalt: Dem BAG lag folgender Fall zur Entscheidung vor: Der Kläger war zum 31.12.2013 bei dem beklagten Arbeitgeber ausgeschieden. Etwa zwei Monate vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte der Arbeitgeber den Kläger aufgefordert, seinen Urlaub bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses zu nehmen. Der Kläger nahm daraufhin zwei Tage Erholungsurlaub. Mit Schreiben vom 23.12.2013 verlangte er die Abgeltung von 51 nicht genommenen Urlaubstagen.

Das BAG hatte sich bereits Ende 2016 mit dem Fall befasst, jedoch zunächst kein Urteil gefällt, sondern dem EuGH die Frage vorgelegt, ob der nach deutschem Recht grundsätzlich vorgesehene Verfall des Urlaubsanspruchs zum Ende des Kalenderjahres bzw. Übertragungszeitraumes mit europäischem Recht vereinbar ist. Anfang November vergangenen Jahres hatte der EuGH dazu klargestellt, dass der Verfall jedenfalls dann mit der Arbeitszeitrichtlinie (konkret Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG) unvereinbar ist, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor Ablauf des Kalenderjahres bzw. Übertragungszeitraumes nicht in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub zu nehmen, insbesondere durch Aufklärung über den drohenden Verfall und konkrete Aufforderung zur Urlaubsnahme (EuGH, Urteil vom 06.11.2018 – C-684/16).

Entscheidung: Dies hat das BAG (Urteil vom 19.02.2019 – 9 AZR 541/15) nunmehr umgesetzt und gab der Klage statt. In Übereinstimmung mit den Vorgaben des EuGH erklärte das BAG, dass – unter Abänderung der bisherigen Rechtsprechung – der Urlaub zum Ende des Kalenderjahres bzw. zum Ende des Übertragungszeitraums in der Regel nur dann verfalle, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert habe, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hinge-wiesen habe, dass der Urlaub andernfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlösche. Nicht erforderlich sei dem gegenüber weiterhin, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer von sich aus Urlaub gewähre. Im zu entscheidenden Fall fehlte es an einem entsprechenden Hinweis. Daher war der Urlaub nicht verfallen.

Hinweis: Die Entscheidung des BAG kommt nicht überraschend, sie war im Ergebnis so vom EuGH vorgegeben worden. Die Arbeitgeber werden ihre Praxis bei der Urlaubsgewährung hieran anpassen müssen. Zukünftig sind die Arbeitnehmer jeweils rechtzeitig vor Ablauf des Kalenderjahres bzw. Übertragungszeitraums auf den drohen-den Verfall hinzuweisen und aufzufordern, den Urlaub zu nehmen. Nur wenn der Arbeitnehmer den Urlaub dann tatsächlich auch noch realisieren kann, kommt ein Verfall von am Ende des Kalenderjahres bzw. Übertragungszeitraums nicht verbrauchten Urlaubs in Betracht. Aus Nachweisgründen sollten entsprechende Hinweise mindestens in Textform erfolgen.
Die Entscheidung liegt bisher nur in Form einer Pressemitteilung vor. Die detaillierte Urteilsbegründung bleibt abzuwarten.

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