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Kein Homeoffice qua Direktionsrecht

von André Schiepel

Sachverhalt: Der Arbeitgeber beschäftigt den Kläger in Berlin als Entwicklungsingenieur. Der Arbeitsvertrag enthält keine Regelung zu einer Änderung des Arbeitsortes. Nach einer Umstrukturierung und Betriebsschließung bot die spätere Beklagte dem Kläger an, in Ulm als Entwicklungsingenieur tätig zu werden, wobei er bis zum 31.05.2019 Telearbeit im Homeoffice verrichten sollte. Nachdem sich der Kläger weigerte, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis u. a. wegen der Weigerung, im Homeoffice tätig zu werden.

Entscheidung: Das LAG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 14.11.2018 – 17 Sa 562/18 ) gab der gegen diese Kündigung erhobenen Klage statt. Es begründete dies insbesondere damit, dass die Beklagte nicht im Wege des Direktionsrechtes (§ 106 Gewerbeordnung) dem Arbeitnehmer einen Homeofficearbeitsplatz zuweisen könne.
Die Umstände der Arbeit im Homeoffice unterschieden sich in derart erheblicher Art und Weise von der Tätigkeit in der Betriebsstätte, dass dies nicht mehr durch das Direktionsrecht gedeckt sei. Insbesondere verliere der Arbeitnehmer den Kontakt zu seinen Kollegen, könne sich nicht mehr austauschen und würden die Grenzen inzwischen Freizeit und Arbeit verwässert.

Hinweis: Zwar soll den Mitarbeitern ein Anspruch auf einen Heimarbeitsplatz qua Gesetz ermöglicht werden. Umgekehrt wird den Arbeitgebern die einseitige Zuweisung eines Heimarbeitsplatz nicht zugestanden. Sofern also die Heimarbeit aus betrieblichen Gründen erforderlich wird, ist hierüber eine einvernehmliche Lösung mit dem Arbeitnehmer zu erzielen.

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