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Wie wirkt die Kündigung einer Betriebsvereinbarung über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung?

BAG v. 26.08.2025 – 3 AZR 283/24

 

 

Anlass der Entscheidung des BAG war die Klage eines Arbeitnehmers, welcher zunächst als Auszubildender bei der Beklagten begonnen hatte. Er wollte festgestellt wissen, dass ihm im Versorgungsfall Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach einer zwischenzeitlich bereits gekündigten Versorgungsordnung des Arbeitgebers zustehen. Hierfür kam es streitentscheidend darauf an, ob er bereits als Auszubildender, der damals noch nicht gekündigten Versorgungsordnung unterfiel. Dies bejahte das BAG nach einer einzelfallbezogenen Auslegung der maßgeblichen betrieblichen Regelungen.

 

Ergo: Auch Auszubildende können Betriebsvereinbarungen zur betrieblichen Altersversorgung unterfallen

 

Sehr viel spannender ist, was das BAG zur Möglichkeit der Kündigung einer Betriebsvereinbarung über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausführte.

Insoweit wiederholte das BAG zunächst seine ständige Rechtsprechung, wonach eine Kündigung grundsätzlich jederzeit zulässig ist, ohne dass sie eines sie rechtfertigenden Grundes bedarf. Eine uneingeschränkt ausgesprochene Kündigung kann dabei nicht nur bewirken, dass das Versorgungswerk für nach dem Kündigungstermin eintretende Arbeitnehmer geschlossen wird. Auch Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Kündigung durch die Betriebsvereinbarung begünstigt werden, können von der Kündigung betroffen sein.

 

Differenzierung zwischen Kündigungsmöglichkeit und Wirkungen der Kündigung

 

Es ist zwischen der Möglichkeit der Kündigung und deren Wirkungen zu differenzieren. Durch die Kündigung kann es grundsätzlich auch zu Eingriffen in die Höhe der Versorgungsanwartschaften bzw. deren weitere Entwicklung kommen. Insoweit gilt es, das vom BAG entwickelte dreistufige Prüfungsschema zu beachten; auch dies entspricht der ständigen Rechtsprechung.

Daher raten wir in aller Regel an, im Rahmen der Kündigung bereits deren Wirkung zu beschreiben bzw. zu beschränken. Auch bei einer in ihrer Wirkung begrenzten Kündigung einer Betriebsvereinbarung sind die Versorgungsberechtigten durch eine normative Weitergeltung der im Übrigen aufrechterhaltenen Betriebsvereinbarung sodann weiter geschützt.

Der Arbeitgeber, eine Wohnungsgenossenschaft, hatte seine im Jahr 2009 ausgesprochene Kündigung aber nicht beschränkt, sondern sie ohne Angaben bezüglich Gründen und Wirkungsweise erklärt. Daher war die Reichweite zunächst unklar. Diesbezüglich hat das BAG allerdings nunmehr für Klarheit gesorgt und eine Rechtsprechung aus dem Jahr 2004 aufgegriffen: Danach sind Kündigungen von Betriebsvereinbarungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ohne eine Erläuterung der mit der Kündigung beabsichtigten Rechtsfolgen, so zu verstehen, dass die Versorgung auf dem bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung erreichten Stand der Anwartschaft „eingefroren“ werden soll.

Dies begründet das Gericht damit, dass sich Betriebsvereinbarungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von Betriebsvereinbarungen über sonstige freiwillige Leistungen unterscheiden. Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erhält der Arbeitnehmer erst, wenn er seinerseits vorgeleistet hat. Soll die für die bereits erbrachten Leistungen erwartete Gegenleistung wegfallen, bedarf es dafür „wichtiger Gründe“. So ist es etwa, wenn die Kündigung nicht nur Zuwächse für die Zeit nach ihrem Wirksamwerden ausschließen soll, sondern sie bezweckt, auch Ansprüche der Arbeitnehmer zu beseitigen, die etwa noch keine unverfallbaren Anwartschaften oder (ganz weitgehend) sogar eine Vollanwartschaft erworben haben. Es kann – so das BAG – aufgrund dieser weitreichenden Auswirkungen (ohne besondere Umstände) nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass ein Arbeitgeber einer Kündigung diese Rechtsfolgen beimessen will.

 

Kündigung einer Betriebsvereinbarung über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung beseitigt nicht (zwingend) das betriebsrentenrechtliche Grundverhältnis insgesamt

 

Angesichts der Entscheidung des BAG ist auch weiterhin anzuraten, sich vor Ausspruch der Kündigung einer Kollektivvereinbarung (die Wertung dürfte gleichermaßen auch etwa für Sprecherausschussvereinbarungen gelten) Klarheit über die beabsichtigten Wirkungen zu verschaffen und diese gegebenenfalls eindeutig in der Kündigung anzugeben. Andernfalls werden unbeschränkte Kündigungserklärungen entsprechend der Ausführungen des BAG in der Entscheidung „allenfalls“ als Eingriff in die dritte Besitzstandsstufe anzusehen und anhand sachlich-proportionaler Gründe zu rechtfertigen sein. Beabsichtigt ein Arbeitgeber einen weitergehenden Eingriff, so bedarf es hierzu nicht nur entsprechender Rechtfertigungsgründe, sondern dies muss auch bereits im Rahmen der Kündigung zum Ausdruck gebracht werden. Möchte er das Versorgungswerk hingegen „nur“ für nach der Kündigung eintretende Arbeitnehmer „schließen“, so sollte auch dies vorsorglich klargestellt werden, um gerichtliche Auseinandersetzungen über die Reichweite der Kündigung für den Bestand zu vermeiden.

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Dr. Nils Börner

Fachanwalt für Arbeitsrecht

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