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Anspruch auf Mindestlohn bei einem Praktikum – Unterbrechung des Praktikums

von Katharina Delling-Pfab

Sachverhalt: Die Klägerin vereinbarte mit der Beklagten, die eine Reitanlage betriebt, ein dreimonatiges Orientierungspraktikum für die Berufsausbildung der Pferdewirtin. Das Praktikum begann sie am 6. Oktober 2015. In der Zeit vom 3. bis 6. November 2015 war die Klägerin arbeitsunfähig krank. Vom 20.Dezember 2015 bis zum 12.01.2015 wurde das Praktikum vereinbarungsgemäß unterbrochen. In dieser Zeit verbrachte sie Urlaub mit der Familie und Schnuppertage auf anderen Reiterhöfen. Erst am 12.Januar 2016 nahm sie das Schnupperpraktikum wieder auf. Das Praktikum endete am 25.Januar 2016. Die Klägerin erhielt während des Praktikums von der Beklagten keine Vergütung.

Die Klägerin forderte von der Beklagten für die Zeit des Praktikums Vergütung in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns von 5.491,00Euro brutto. Sie begründete es damit, dass die gesetzlich festgelegte Höchstdauer eines Orientierungspraktikums von drei Monaten überschritten sei. Ein Orientierungspraktikum für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums ist nämlich nach dem Mindestlohngesetz mit dem Mindestlohn zu vergüten, wenn das Praktikum eine zeitliche Dauer von drei Monaten überschreitet. Somit habe sie einen Anspruch auf den Mindestlohn i.H.v. 8,50 Euro pro Stunde.

Entscheidung: Der 5. Senat des BAG (Urteil vom 30.1.2019, 5 AZR 556/17) wies die Revision der Klägerin als unbegründet ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Die Klägerin habe bei der Beklagten ein Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung absolviert. Weiterhin wurde die Höchstdauer von drei Monaten nicht überschritten. Ein Praktikum von bis zu drei Monaten könne auch in mehreren Praktikumsabschnitten abgeleistet werden. Unterbrechungen rechtlicher oder tatsächlicher Art können unberücksichtigt bleiben, wenn zwischen den einzelnen Abschnitten ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. Ob die Unterbrechung von vornherein geplant war oder im Laufe des Praktikums vereinbart wurde, ist irrelevant.

Die Voraussetzung des sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs sah das BAG vorliegend als gegeben an. Ein Anspruch der Klägerin auf eine Vergütung bestand somit nicht.

Hinweis: Diese Auslegung der gesetzlichen Regelung stellt sicher, dass der Praktikant wirklich 3 Monate Zeit hat, den angestrebten Beruf oder das potentielle Studium kennen zu lernen.

 

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