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von André Schiepel
Sachverhalt: Der Kläger hat den beklagten Arbeitgeber auf eine höhere tarifliche Stufenzuordnung verklagt. Für das Arbeits-verhältnis des Klägers galt der TVöD–VKA. Im Bereich des TVöD–VKA wurde mit Wirkung zum 01.03.2017 die Regelung zur Höhergruppierung neu gefasst. Der neue § 17 Abs. 4 TVöD sieht nun vor, dass Beschäftigte stufen-gleich höhergruppiert werden. Zuvor erfolgte die Höhergruppierung nicht stufen-, sondern entgeltgleich.
Der Kläger war im Jahre 2012 von Entgeltgruppe 5 Stufe 6 TVöD–VKA in die Entgeltgruppe 8 Stufe 3 TVöD–VKA höhergruppiert worden. Zum 01.05.2017 wurden verschiedene Kollegen des Klägers vergleichbare Stellen übertragen und, entsprechend der nun geltenden Regelung für die Stufenzuordnung, stufengleich in die Entgeltgruppe 8 Stufe 6 TVöD–VKA höhergruppiert. Der Kläger macht nun geltend, dass er ebenfalls ab 01.03.2017 (Stichtag für die Tarifänderungen) Anspruch auf eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 Stufe 6 TVöD–VKA habe. Er beruft sich dabei ins-besondere auf eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sowie auf einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG, da der gleiche Zugang zu öffentlichen Ämtern auch die gleiche Vergütung für die Tätigkeit beinhalten müsse.
Entscheidung: Der Kläger hat in allen Instanzen verloren. Das BAG (Urteil vom 19.12.2019 – 6 AZR 59/19) hat festgestellt, dass die Neufassung des § 17 Abs. 4 TVöD–VKA nicht auf den Kläger zur Anwendung kommen könne, da diese zum Zeitpunkt der Höhergruppierung des Klägers noch nicht gegolten habe.
Auch eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes könne der Kläger nicht geltend machen. Es stünde den Tarifvertragsparteien frei, Stichtagsregelungen zu treffen. Die Tarifautonomie gäbe den Tarifvertragsparteien einen weiten Gestaltungsspielraum. Die Stichtagsregelungen seien dabei Typisierungen in der Zeit. Eine solche Stichtagsregelung müsse lediglich der Willkürkontrolle Stand halten. Für ein willkürliches Verhalten der Tarifvertragsparteien läge kein Hinweis vor.
Auch einen Anspruch des Klägers aus Art. 33 Abs. 2 GG lehnt das BAG ab. Art. 33 Abs. 2 GG beinhalte nur den gleichen Zugang zu Ämtern bei der Besetzung einer offenen Stelle, ein solcher Fall läge hier jedoch gar nicht vor. Die Vergütungsgleichheit sei durch Art. 33 Abs. 2 GG nicht gesichert.
Hinweis: Das BAG bestätigt hier erneut, dass Stichtagsklauseln zulässige Differenzierungskriterien bei der Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sind. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das BAG einem Arbeitgeber oder auch den Betriebsparteien derartig weiten Regelungsspielraum einräumen würde, wie es dies für die Tarifvertragsparteien entschieden hat. In der Praxis sind daher auch Stichtagsregelungen immer mit Vorsicht anzuwenden.