
Nachdem der EuGH die Rechtsfolgen einer fehlerhaften oder gänzlich unterbliebenen Massenentlassungsanzeige im Sinne des § 17 KSchG bereits mit seinen Entscheidungen vom 30.10.2025 – C-402/24 (Sewel) und C-134/24 (Tomann) beurteilte, erging nun eine Folgeentscheidung des BAG. Das BAG entschied, dass das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG abgeschlossen sein muss, bevor der Arbeitgeber eine wirksame Massenentlassungsanzeige erstatten kann und die Missachtung dieser zeitlichen Reihenfolge zur Unwirksamkeit der Kündigung führt.
BAG setzt Rechtsprechung des EuGH zu Fehlern im Massenentlassungsverfahren konsequent um
Das Verfahren der Massenentlassungsanzeige ist in § 17 Abs. 1 KSchG geregelt. Demnach ist der Arbeitgeber verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er …
- in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer,
- in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer,
- in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer
innerhalb von 30 Kalendertagen entlässt.
Entlassungen im Sinne dieser Vorschrift stehen andere Beendigungen des Arbeitsverhältnisses gleich, die vom Arbeitgeber veranlasst werden. Dazu können auch Arbeitnehmerkündigungen und Aufhebungsverträge zählen. Vor der Anzeige bei der Agentur für Arbeit müssen Arbeitgeber darüber hinaus den Betriebsrat nach § 17 Abs. 2 KSchG rechtzeitig und schriftlich über die beabsichtigten Entlassungen unterrichten und mit ihm insbesondere über Möglichkeiten zur Vermeidung oder Einschränkung der Entlassungen sowie zur Milderung ihrer Folgen beraten (sog. „Konsultationsverfahren“).
Die zeitliche Abfolge dieser beiden Verfahrensschritte – erst Konsultation, dann Anzeige – ist nach der Rechtsprechung des EuGH und nun auch des BAG (unions-)rechtlich vorgegeben.
Zeitliche Reihenfolge der Verfahrensschritte zwingend vorgegeben
Anlass der Entscheidung des BAG war die Kündigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin, deren Arbeitsverhältnis im Zuge einer Massenentlassung im Sinne des § 17 KSchG gekündigt wurde. Der Arbeitgeber erstattete vorher zwar eine Massenentlassungsanzeige, das Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat war zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht abgeschlossen.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage der Arbeitnehmerin zunächst ab und bewerteten die ausgesprochene Kündigung als wirksam. Das BAG setzte das anschließende Revisionsverfahren aus, legte dem EuGH entscheidungserhebliche Fragen zur Vorabentscheidung vor und entschied nach dessen Urteil zugunsten der Arbeitnehmerin:
Das BAG stellt klar, dass das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG zwingend abgeschlossen sein muss, bevor der Arbeitgeber eine wirksame Massenentlassungsanzeige erstatten kann. Dies sei durch die EuGH-Rechtsprechung unionsrechtlich abschließend geklärt. Das Unionsrecht verlange nämlich insbesondere, dass die Massenentlassungsanzeige alle zweckdienlichen Angaben über die Konsultationen der Arbeitnehmervertreter enthalte – was denknotwendig voraussetze, dass das Konsultationsverfahren zeitlich vor dem Anzeigeverfahren stattgefunden habe und im Zeitpunkt der Anzeige abgeschlossen sei.
Als Rechtsfolge einer vor Abschluss des Konsultationsverfahrens erstatteten – und damit fehlerhaften – Massenentlassungsanzeige leitet das BAG in unionsrechtskonformer Auslegung des § 18 Abs. 1 KSchG die (dauerhafte) Unwirksamkeit der Kündigung ab. Besonders relevant ist dabei, dass eine Nachholung oder Korrektur der fehlerhaften Anzeige nach der Rechtsprechung des EuGH ausgeschlossen ist.
Fehlerhafte Massenentlassungsanzeige führt zur Unwirksamkeit der Kündigung
Angesichts der Entscheidung des BAG ist dringend zu raten, sowohl das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG als auch die Anzeige der Massenentlassungen gewissenhaft und sorgfältig durchzuführen. Fehler in diesem Verfahren können die Unwirksamkeit sämtlicher Entlassungen nach sich ziehen und können grundsätzlich nicht durch eine nachträgliche Korrektur geheilt werden. Die nach der Rechtsprechung zwingend einzuhaltende Reihenfolge der Verfahrensschritte ist:
- Konsultation mit dem Betriebsrat,
- Anzeige der Entlassungen bei der zuständigen Behörde,
- Ausspruch der Kündigungen.
Wer die Massenentlassungsanzeige erstattet, bevor das Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat abgeschlossen ist, riskiert die Unwirksamkeit aller damit verbundenen Kündigungen.
