Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) ist einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Dieser sog. pro-rata-temporis-Grundsatz gilt auch für die betriebliche Altersversorgung (bAV) – und führt hier nicht selten zu Diskussionen.
Ein häufiger Streitfall ist die Berücksichtigung des Wechsels von Voll- auf Teilzeit bei sog. endgehaltsbezogenen Versorgungszusagen. Kennzeichnend für diese Form der bAV ist, dass die Höhe der Versorgungsleistungen vom Gehalt des Arbeitnehmers bei Eintritt des Versorgungsfalles abhängt, z.B. indem sich die Rente aus einem bestimmten Prozentsatz des Gehalts bei Eintritt des Versorgungsfalles pro Dienstjahr ergibt. Es liegt auf der Hand, dass sich bei solchen Zusagen ein Wechsel des Arbeitnehmers von der Vollzeit- zur Teilzeitbeschäftigung – insbesondere kurz vor Eintritt des Versorgungsfalles – mindernd auf die Höhe der Versorgungsleistungen auswirken kann.
Durchschnittlicher Beschäftigungsgrad der letzten zehn Jahre oder des gesamten Arbeitsverhältnisses?
Mit einer solchen Konstellation hatte es das BAG auch im vorliegenden Fall zu tun. Die Arbeitnehmerin war, bei der die Versorgung schuldenden Arbeitgeberin seit August 1984 zunächst in Vollzeit und ab Mai 2005 bis zu ihrem Ausscheiden im September 2020 in Teilzeit beschäftigt. Die Versorgungsordnung sah eine solche endgehaltsbezogene Versorgung vor. Das maßgebliche rentenfähige Einkommen sollte grundsätzlich 1/12 des Einkommens im letzten Kalenderjahr vor Eintritt des Versorgungsfalles betragen. War ein Arbeitnehmer in den letzten zehn Dienstjahren teilzeitbeschäftigt, sollte – im Ergebnis – das Einkommen des letzten Kalenderjahres mit dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der letzten zehn Dienstjahre quotiert werden. Da die Arbeitnehmerin während der letzten zehn Dienstjahre durchgehend in Teilzeit beschäftigt gewesen war, wurde ihre Altersrente ausschließlich auf der Grundlage ihres Teilzeitgehaltes berechnet. Dass sie mehr als die Hälfte ihrer gesamten Dienstzeit vollzeitbeschäftigt gewesen war, blieb – der Gestaltung der Versorgungszusage gemäß – unberücksichtigt. Darin sah die Arbeitnehmerin indes einen Verstoß gegen den pro-rata-temporis-Grundsatz und gegen das Verbot der Diskriminierung in der Teilzeit. Sie machte geltend, für die Berechnung der Altersrente müsse auf den Beschäftigungsumfang während der gesamten Beschäftigungszeit abgestellt werden, nicht nur auf den während der letzten zehn Jahre.
Das BAG hielt – im Einklang mit früheren Entscheidungen – die Regelung zum rentenfähigen Einkommen aber für wirksam. Es sei nicht zu beanstanden, wenn die Zusage einen Betrachtungszeitraum von zehn Jahren vor dem Ausscheiden zur Bestimmung des maßgeblichen durchschnittlichen Beschäftigungsumfangs von Teilzeitbeschäftigten zugrunde lege. Zehn Jahre sei ein Zeitraum, in dem sich der durch den Arbeitsverdienst geprägte und für die zugesagte Versorgung maßgebliche Lebensstandard verfestigt habe. Es sei daher nicht geboten, auf die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses abzustellen.
Rechtlich zulässig – aber auch personalpolitisch sinnvoll?
Was rechtlich zulässig ist, muss nicht in jedem Fall auch personalpolitisch sinnvoll sein. In Zeiten des Fachkräftemangels versuchen viele Arbeitgeber, die bAV auch dazu zu nutzen, ihre Arbeitnehmer möglichst bis zur Regelaltersgrenze oder sogar darüber hinaus „im Job“ zu halten; der Gesetzgeber hat dazu mit dem Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen interessante neue Möglichkeiten geschaffen (vgl. auch infomaat 10.23: Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen – Thema für die bAV?). Allerdings müssen die betrieblichen Regelungen zur bAV diesem Ziel auch Rechnung tragen. Häufig sind Versorgungsregelungen etwa noch so gestaltet, dass die Weiterarbeit über ein bestimmtes Lebensalter hinaus nicht zu einer weiteren Erhöhung der Betriebsrente führt; auch in dem vom BAG entschiedenen Fall wurden die Dienstjahre nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr anwartschaftssteigernd berücksichtigt. Wenn dann noch das versorgungsfähige Einkommen auf der Grundlage eines relativ kurzen Referenzzeitraums bestimmt wird und dies dazu führt, dass Teilzeit in den letzten Jahren vor Rentenbeginn zu einem Absinken der Betriebsrente führt, schreckt dies von einer Weiterarbeit in reduziertem Umfang geradezu ab.
Arbeitgeber sollten daher prüfen, ob die Ausgestaltung ihrer Versorgungsordnungen – auch im Hinblick auf den Wechsel zur Teilzeittätigkeit – dem personalpolitischen Ziel, ältere Arbeitnehmer länger im Erwerbsleben zu halten, ausreichend Rechnung trägt.