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von Katharina Kanne
ENTSCHEIDUNG: Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 25.09.2018 – 8 AZR 26/18 – bisher nur als Pressemitteilung veröffentlicht) hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer bei Verzug des Arbeitgebers mit der Entgeltzahlung keinen Anspruch auf Zahlung einer Verzugspauschale in Höhe von 40,00 EUR gemäß § 288 Abs. 5 BGB hat.
Der Gesetzgeber hatte im Rahmen des Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr vom 22.07.2014 in einer Neufassung des § 288 Abs. 5 BGB geregelt, dass bei Schuldnerverzug mit Entgeltforderungen dem Gläubiger stets eine Pauschale von 40,00 EUR zusteht, soweit der Schuldner kein Verbraucher ist. Da Arbeitgeber grundsätzlich keine Verbraucher sind, bestand grundsätzlich die Möglichkeit, die Vorschrift auch auf Arbeitgeber anzuwenden.
SACHVERHALT: In dem dem BAG vorliegenden Fall machte der bei der beklagten Arbeitgeberin langjährig beschäftigte Arbeitnehmer Ansprüche auf rückständige Besitzstandszulagen in drei aufeinanderfolgenden Monaten im Jahr 2016 sowie wegen Verzugs der Beklagten mit diesen Zahlungen drei Verzugspauschalen in Höhe von je 40,00 EUR nach § 288 Abs. 5 BGB geltend. Anders als die beklagte Arbeitgeberin, die einen Anspruch nach § 288 BGB wegen der Sondervorschrift des § 12a Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) für ausgeschlossen hielt, war der Kläger der Auffassung, § 288 Abs. 5 BGB sei auch im Arbeitsrecht anwendbar.
Der klägerischen Auffassung erteilte das BAG in seiner Entscheidung eine Absage: Einem Arbeitnehmer stehe kein Anspruch auf die Verzugspauschale in Höhe von 40,00 EUR zu, wenn sich der Arbeitgeber mit der Zahlung von Arbeitsentgelt in Verzug befinde. Die Vorschrift des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG schließe als arbeitsrechtliche Spezialvorschrift einen solchen Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB aus.
HINWEIS: Das BAG hat die in der Literatur viel diskutierte Frage, ob Verzugspauschalen in Höhe von 40,00 EUR nach § 288 Abs. 5 BGB auch im Arbeitsrecht bei Verzug des Arbeitsgebers mit Entgeltzahlungen zu zahlen sind, durch diese Entscheidung schnell beantwortet. Dadurch hat das BAG für Rechtsklarheit gesorgt und bestehende Unsicherheiten für Arbeitgeber in dieser Hinsicht beseitigen können.