Wir sind eine überörtliche Fachkanzlei für Arbeitsrecht und bundesweit tätig. Wir beraten große Konzerne, mittelständische Unternehmen, soziale und öffentlich-rechtliche Organisationen sowie Führungskräfte. Als Spezialisten sind wir auch in der betrieblichen Altersversorgung und an Schnittstellen zum Gesellschafts-, Sozial- und Verwaltungsrecht tätig.
von Sabrina Marquardt
Sachverhalt: Gegenstand des Rechtsstreits war die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund einer sachgrundlosen Befristung. Die Parteien schlossen unter dem Datum 01. April 2019 einen Arbeitsvertrag, der eine Befristung der Tätigkeit des Klägers als Kassierer im Schwimmbad vom 15. Mai 2019 bis zum 30. September 2019 vorsah. Nach der Vertragsunterzeichnung und vor Aufnahme der Tätigkeit durch den Kläger einigten sich die Parteien mündlich auf einen früheren Arbeitsbeginn. Die Beklagte übersandte dem Kläger daraufhin eine geänderte erste Seite des Arbeitsvertrags, in der eine befristete Einstellung „für den Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis zum 30. September 2019“ ausgewiesen war und verband dies mit der Bitte, die erste Seite des Vertrags auszutauschen und die „alte“ erste Seite zurückzusenden. Dieser Bitte kam der Kläger nicht nach und nahm seine Tätigkeit am 4. Mai 2019 auf. Nach dem vereinbarten Befristungsende macht der Kläger mit seiner Befristungskontrollklage geltend, dass die Befristung des Arbeitsvertrages unwirksam gewesen sei. Nach seiner Auffassung sei das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG nicht gewahrt, da sich dieses auf die Vertragslaufzeit beziehe, deren tatsächliche Änderung nicht schriftlich niedergelegt worden sei.
Entscheidung: Nachdem bereits das LAG Thüringen die Klage abgewiesen hatte, stellt das BAG in seinem Urteil vom 16.08.2023 (7 AZR 300/22) fest, dass die Befristungsabrede dem Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG genügt. Das BAG weist darauf hin, dass die Parteien mit der Vereinbarung eines früheren Beginns der Tätigkeit des Klägers keine neue Befristungsabrede unter Missachtung des Schriftformgebots getroffen haben. Auch die in dem am 01. April 2019 unterzeichneten Arbeitsvertrag vereinbarte Befristung genügt im Hinblick auf die spätere Einigung über eine frühere Tätigkeitsaufnahme der Schriftform. Die Parteien haben in dem am 01. April 2019 unterzeichneten Arbeitsvertrag einen kalendermäßig bestimmten Endtermin vereinbart und keine bloße Vertragslaufzeit des Arbeitsverhältnisses. Für eine solche Befristungsabrede mit einem kalendermäßig bestimmten Endtermin bedarf es nach § 14 Abs. 4 TzBfG keiner schriftlichen Festlegung (auch) der Aufnahme des Tätigkeitsbeginns.
Hinweis: Bei der Vereinbarung von befristeten Arbeitsverhältnissen ist bekanntlich auf die Einhaltung des Schriftformerfordernisses gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG ein großes Augenmerk zu legen. Ein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis macht die Befristung unwirksam (§ 125 S. 1 BGB) und es entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Das BAG hat in seiner Entscheidung klar herausgestellt, dass bei der kalendermäßigen Befristung die Elemente der Befristungsabrede der Schriftform unterliegen, die den Endtermin des Arbeitsvertrags bestimmen oder bestimmbar machen. Das bedeutet: ist ein konkretes Datum als Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich festgehalten, tangiert die Angabe des Beginns des Arbeitsverhältnisses nicht das Schriftformerfordernis in § 14 Abs. 4 TzBfG. Die Vorverlegung des Beginns eines befristeten Arbeitsvertrags und die damit verbundene „Verlängerung“ der Vertragsdauer ist in einer solchen Konstellation formfrei möglich.
Einer der Schriftform genügenden Angabe des Anfangszeitpunkts eines befristeten Arbeitsverhältnisses bedarf es jedoch dann, wenn dieser zur Bestimmung des Endzeitpunkts des Arbeitsverhältnisses erforderlich ist. Das ist etwa der Fall, wenn mit einer bestimmten Vertragsdauer gearbeitet wird, da der Endtermin des Arbeitsverhältnisses dann nur mithilfe des Vertragsbeginns festgestellt werden kann („ab einem bestimmten Datum für eine bestimmte Dauer“).
Auch die mit dem Hinausschieben eines Beendigungstermins verbundene Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags ist formbedürftig, weil hierin grundsätzlich eine weitere eigenständige Befristung liegt.