Zur Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers gehört neben seiner eigentlichen Berufstätigkeit auch jede andere vom Arbeitgeber aufgrund seines Weisungsrechts verlangte Tätigkeit, die mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenhängt. Damit gehört z.B. das An- und Ablegen einer vom Arbeitgeber vorgeschriebenen Dienstkleidung zur Arbeitsleistung und ist vergütungspflichtig, weil der damit verbundene Zeitaufwand auf einer Anweisung des Arbeitgebers beruht. Dasselbe gilt in einem solchen Fall für die Wegezeit vom Umkleideraum zum Arbeitsplatz und zurück; auch dies ist dann Teil der vergütungspflichtigen Arbeitszeit, wenn die Arbeitskleidung nicht direkt am Arbeitsplatz an- und abgelegt werden kann.
Was gilt für Körperreinigungszeiten?
Nach diesen Vorgaben gehören auch Körperreinigungszeiten zur Arbeitszeit, wenn die Körperreinigung durch den Arbeitgeber ausdrücklich angeordnet wird oder aufgrund zwingender arbeitsschutzrechtlicher Hygienevorschriften erforderlich ist (z.B. bei der Arbeit mit gesundheitsgefährdenden Stoffen oder verunreinigten Gegenständen). Nach der neuen Entscheidung des BAG gehören Körperreinigungszeiten aber auch dann zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit, wenn sich der Arbeitnehmer bei seiner geschuldeten Arbeitsleistung so sehr verschmutzt, dass ihm ein Anlegen der Privatkleidung, das Verlassen des Betriebs und der Weg nach Hause ohne vorherige Reinigung des Körpers im Betrieb nicht zugemutet werden kann. Danach erfordert nicht jede im Verlauf eines Arbeitstags auftretende Verunreinigung eine Dusche während der Arbeitszeit; soll sie nur erfolgen, um die übliche Schweiß- und Körpergeruchsbildung des Tages zu beseitigen, dient sie privaten Bedürfnissen und ist nicht vergütungspflichtig. Für die Abgrenzung im Einzelfall spielen öffentlich-rechtliche und arbeitsschutzrechtliche Vorschriften eine Rolle, z.B. die Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1 ArbStättV, so dass Duschzeiten i.d.R. vergütungspflichtig sind, wenn der Arbeitnehmer sehr stark schmutzende Tätigkeiten oder Arbeiten mit stark geruchsbelästigenden Stoffen ausübt, er bei seiner Tätigkeit eine großflächige persönliche Schutzausrüstung trägt oder er Tätigkeiten unter besonderen klimatischen Bedingungen verrichtet. In diesen Fällen ist es dem Arbeitnehmer nämlich wegen der eingetretenen Verschmutzung i.d.R. unzumutbar, sich ungeduscht in der Öffentlichkeit zu bewegen oder in seinen PKW zu steigen.
Wie sind die Reinigungs- und Umkleidezeiten zu berechnen?
Im Streitfall trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Erforderlichkeit und den Umfang von Umkleide- und Körperreinigungszeiten. Der Arbeitgeber kann diese Punkte im Detail bestreiten und z.B. vortragen, weshalb die behaupteten Zeiten nicht angefallen sind oder im behaupteten Umfang erforderlich waren. Im Zweifel darf das Gericht die erforderlichen Umkleide- und Körperreinigungszeiten nach § 287 Abs. 2 ZPO schätzen, dabei aber nur die Zeit berücksichtigen, die der Arbeitnehmer für das Umkleiden und Reinigen i.d.R. objektiven Gegebenheiten unter Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit benötigt. Dabei sind Variablen des Umkleidevorgangs, z.B. die je nach Jahreszeit unterschiedliche Privatkleidung, zu berücksichtigen.